DHB-Spielordnung (SpO) – mit HVR-Zusatzbestimmungen Seite | 1
Red. DHB Stand 09.11.2018
DHB-Spielordnung (SpO) Mit Zusatzbestimmungen des HV Rheinland e.V. Stand 10.11.2018
Abschnitt I – Teilnahme am Spielverkehr § 1 Spielverkehr .......................................................................................................................... 4 § 2
Formen des Spielverkehrs .................................................................................................... 4 § 3 Teilnehmer am Spielverkehr
................................................................................................. 4 § 4 Spielgemeinschaften
............................................................................................................. 4 Abschnitt II – Internationaler Spielverkehr
.......................................................................... 6 § 5 Internationaler Spielverkehr
.................................................................................................. 5 § 6 Entscheidungs- und
Genehmigungszuständigkeiten............................................................ 5 § 7 Genehmigungsverfahren für internationale Spiele
............................................................... 6 Abschnitt III – Spieljahr, Spielsaison .................................................................................... 6 §
8 Spieljahr ................................................................................................................................ 6 § 9 Spielsaison
............................................................................................................................ 6 Abschnitt IV – Spielberechtigung
.......................................................................................... 7 § 10 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung
......................................................................... 7 § 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft ........................................................ 7
§ 12 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise ................................................................. 7 § 13 Beantragung der Spielberechtigung
..................................................................................... 7 § 14 Erteilung der Spielberechtigung
............................................................................................ 8 § 15 Zweitspielrecht
...................................................................................................................... 9 § 16 Unwirksame Spielberechtigung, fehlender Vertrauensschutz
.............................................. 9 § 17 Spielberechtigung für die Nationalmannschaft ..................................................................... 8 Abschnitt V –
Jugend-Bestimmungen ................................................................................ 10 § 18 Jugendlicher, Jugendspieler
............................................................................................... 10 § 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern
................................................................................ 10 § 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A – C .......................................... 10 §
19 b Gastspielrecht für Jugendspieler........................................................................................ 11 § 20 Freistellung von Jugendspielern mit Erwachsenenspielrecht
für Jugendauswahlmannschaften ....................................................................................................................................... 11 § 21 Durchführung von
Jugendspielen ....................................................................................... 11 § 22 Jugendschutzbestimmungen
.............................................................................................. 11 Abschnitt VI – Vereinswechsel
............................................................................................. 12 § 23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren
............................................................................ 12 § 24 Gestrichen
........................................................................................................................ …13 § 25 Gestrichen
........................................................................................................................... 13 § 26 Dauer der Wartefrist………………………………………………………………………………...13 § 27
Wegfall der Wartefrist ............................................................................................................ 14 § 28 Gestrichen
............................................................................................................................. 14 § 29 Gestrichen
............................................................................................................................. 14 § 30 Internationaler Vereinswechsel
............................................................................................. 14 Abschnitt VII – Spieler mit vertraglicher Bindung
........................................................... 15 § 31 Vertragliche Bindung .............................................................................................................
15 § 32 Vertragsform, Vertragsinhalt ................................................................................................. 15 § 33 Vertragsanzeige
.................................................................................................................... 15
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§ 34 Vereinswechsel, Vertragsende ............................................................................................. 15 § 35 Wartefrist
............................................................................................................................... 16 § 36 Spielervermittlung
............................................................................................................... 16 Abschnitt VIII – Altersklassen, Spielklassen
.................................................................... 16 § 37 Altersklassen
....................................................................................................................... 16 § 38 Einteilung, Zuständigkeiten
................................................................................................ 17 § 39 Auf- und Abstieg im Erwachsenenbereich
.......................................................................... 18 § 40 Spielklasseneinordnung
...................................................................................................... 18 § 41 Spielklassenübertragung, Spielklassen der Spielgemeinschaften
..................................... 19 Abschnitt IX – Meisterschaftsspiele und Pokalmeisterschaftsspiele ........................ 19 § 42 Meisterschaftsspiele
........................................................................................................... 19 § 43 Entscheidungen bei Punktgleichheit
................................................................................... 19 § 44 Entscheidungsspiele, Ausscheidungsspiele
....................................................................... 20 § 45 Pokalmeisterschaftsspiele
.................................................................................................. 21 § 46 Absetzung und Verlegung eines Spiels
.............................................................................. 22 § 47 Nichtaustragung, Nichtbeendigung eines Spiels
............................................................... 22 § 48 Schadensregulierung bei Spielausfall ................................................................................. 22
§ 49 Ausscheiden aus der Meisterschaftsrunde ......................................................................... 23 § 50 Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung
....................................................... 23 § 51 Spielverlustwertung bei Entscheidungs- und Ausscheidungsspielen ................................. 24 § 52 Bestimmung des
Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle ................ 24 § 53 Neuansetzung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- oder Pokalmeisterschaftsspiels auf Grund eines
Urteils……………………………………………………………………………24 § 54 Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiele in Turnierform .......................................... 24 § 55 Einschränkung des Spielrechts
in Meisterschaftsspielen ................................................... 24 § 56 Spielkleidung
....................................................................................................................... 25 Abschnitt X – Spielverkehr auf Bundesebene
.................................................................. 25 § 57 Meisterschaften
................................................................................................................... 25 § 58 Deutsche Handball-Meister
................................................................................................. 25 § 59 Zuständigkeiten
................................................................................................................... 26 § 60 Organisation der Spiele
...................................................................................................... 26 Abschnitt XI – Bestimmungen für die Bundesligen im Erwachsenenbereich ......... 26 § 61
Bundesliga und Zweite Bundesliga – Männer und Frauen ................................................. 26 § 62 Gestrichen
........................................................................................................................... 26 § 63 Auf- und Abstiegsregelung – Männer und Frauen
.............................................................. 27 § 64 Teilnahmevoraussetzungen für die Bundesligen ................................................................ 27 §
65 Sicherheit ............................................................................................................................ 27 § 66 Spieler der Bundesligen
...................................................................................................... 27 § 67 Erteilung der Spielberechtigung
.......................................................................................... 27 § 68 Spielerliste
........................................................................................................................... 27 § 69 Ausleihe von Spielern
......................................................................................................... 28 § 69a Ausleihe von Spielern nach Vollendung des 23. Lebensjahres
.......................................... 28 § 70 Zweifachspielrecht .............................................................................................................. 28 §
71 Schadensregulierung bei Spielausfall in Bundesligen ........................................................ 29 § 72 Trainer-Anstellung
............................................................................................................... 29 Abschnitt XII – Freundschaftsspiele, Besondere Spielformen
.................................... 29 § 73 Freundschaftsspiele ............................................................................................................ 29 § 74
Spielleitende Stelle ............................................................................................................. 29 § 75 Besondere Spielformen
...................................................................................................... 30
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Abschnitt XIII – Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär, Spielaufsicht, Technischer Delegierter, Spielbericht ................................................................................ 30 §
76 Schiedsrichteransetzung ..................................................................................................... 30 § 77 Ausbleiben des Schiedsrichters
.......................................................................................... 30 § 78 Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters
................................................. 30 § 79 Zeitnehmer, Sekretär .......................................................................................................... 31 §
80 Spielaufsicht ........................................................................................................................ 31 § 80a Technischer Delegierter
...................................................................................................... 31 § 81 Spielbericht
........................................................................................................... 31 Abschnitt XIV – Sonstige Bestimmungen
......................................................................... 32 § 82 Abstellen von Spielern
.......................................................................................................... 32 § 83 Sperre
.................................................................................................................................... 32 § 84 Hallen- oder Platzsperre
....................................................................................................... 32 § 85 Trainer, Mannschaftsoffizielle
............................................................................................... 32 § 86 Dopingverbot
......................................................................................................................... 32 § 87 Handballregeln, Inkrafttreten
................................................................................................. 33 § 88 Verbindlichkeit der Spielordnung
.......................................................................................... 33
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Abschnitt I – Teilnahme am Spielverkehr
§ 1 Spielverkehr (1) Spielverkehr im Sinne der Spielordnung sind alle verbandlichen, über- und zwischenverbandlichen Wettbewerbe, Freundschaftsspiele und der internationale Spielverkehr. (2)
Der Deutsche Handballbund e.V. (DHB) und die Verbände bestimmen die ihren Spielverkehr leitenden Stellen (Spielleitende Stellen). Bei Einrichtung zwischenverbandlicher Wettbewerbe werden die
Spielleitenden Stellen vertraglich bestimmt.
§ 2 Formen des Spielverkehrs (1) Verbandliche Wettbewerbe werden innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des DHB oder eines Verbands durchgeführt. Sie werden vom DHB oder den Verbänden
ausgeschrieben.
(2) Überverbandliche Wettbewerbe sind solche, die über den Verbandsbereich eines Mitgliedverbands hinausgehen. Sie werden vom DHB oder den beteiligten Verbänden ausgeschrieben.
(3) Zwischenverbandliche Wettbewerbe (z.B. gemeinsame Spielklassen) sind solche, die zwischen Mannschaften verschiedener Verbände derselben Verbandsspielebene auf Grund eines vertraglichen
Zusammenschlusses der Verbände ausgetragen werden.
(4) Freundschaftsspiele werden zwischen Teilnehmern am Spielverkehr im Sinne von § 3 vereinbart.
(5) Der internationale Spielverkehr ist in Abschnitt II geregelt.
§ 3 Teilnehmer am Spielverkehr (1) Am Spielverkehr können teilnehmen: a) Mannschaften, die sich aus Spielern eines Vereins, der einem Handballverband angehört, zusammensetzen; b) Mannschaften, die
aus Spielern mehrerer Vereine gebildet worden sind (Spielgemeinschaften); c) Mannschaften, die aus Spielern der unter a) und b) Genannten ausgewählt worden sind (Auswahlmannschaften); dies gilt
jedoch nicht für weiterführende Meisterschaften; d) die einem anderen Nationalverband der IHF angehören; e) Mannschaften, die einer Organisation angehören, die von dem zuständigen Verband für
den Spielbetrieb in seinem Bereich anerkannt ist; f) Schulmannschaften im Bereich der Altersklasse der Jugend D und jünger, sofern sie die Satzung und Ordnungen des DHB und seiner Mitgliedsverbände
anerkennen. (2) Über die Teilnahme an Verbandswettbewerben der in Abs. 1 Buchst. d) genannten Mannschaften entscheiden die Landesverbände für ihren Bereich. Voraussetzung ist, dass der andere
Nationalverband der Teilnahme zustimmt, der Verein die einschlägigen Bestimmungen des DHB und der zuständigen Verbände anerkennt und die Spieler ordnungsgemäße Spielausweise ihres Nationalverbands
besitzen. Der zuständige Landesverband entscheidet über die erreichbare Spielklassenzugehörigkeit der ausländischen Mannschaften innerhalb seines Bereiches. (3) Für Freundschaftsspiele können die
Verbände Ausnahmen zulassen.
§ 4 Spielgemeinschaften (1) Mehrere Vereine eines Landesverbands können mit sämtlichen Mannschaften der Handballabteilungen oder mit sämtlichen Mannschaften in den Bereichen Männer, Frauen, männliche
Jugend, weibliche Jugend eine Spielgemeinschaft bilden. Lediglich die Jugendaltersklasse F
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kann von der Spielgemeinschaftsbildung ausgenommen werden. Diese Spielgemeinschaften sind bis zur DHB-Ebene sowie den durch die Ligaverbände durchzuführenden Wettbewerben spielberechtigt. Die Bildung
von Spielgemeinschaften ist zulässig, wenn die beteiligten Vereine in dem jeweiligen Bereich den eigenen Handballspielbetrieb einstellen. Die Landesverbände können für ihren Bereich abweichende
Regelungen treffen. (2) Die Landesverbände können ausschließlich für ihren Bereich Spielgemeinschaften zulassen, die nur aus einzelnen Mannschaften gebildet sind, ohne dass die Vereine den übrigen
eigenen Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich eingestellt haben. (3) Die Bildung einer Spielgemeinschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Landesverbands. Mit Zustimmung der betroffenen
Landesverbände ist die Bildung einer Spielgemeinschaft auch zwischen Vereinen verschiedener Landesverbände zulässig. (4) Der schriftliche Antrag auf Genehmigung ist von den an der Spielgemeinschaft
beteiligten Vereinen an den zuständigen Landesverband bis zum 1. April eines Jahres zu stellen. Die Landesverbände können für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb andere Antragsfristen festsetzen.
(5) Der Antrag muss zumindest enthalten bzw. ihm muss mindestens beigefügt sein - der Vertrag der die Spielgemeinschaft bildenden Stammvereine mit den Unterschriften der nach § 26 Bürgerliches
Gesetzbuch vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Stammvereine,
– die Nennung der am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften,
- die Benennung eines verantwortlichen Spielgemeinschaftsleiters sowie eines Jugend warts bei Jugendspielgemeinschaften,
- die Erklärung, dass der vereinseigene Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich mit der Genehmigung der Spielgemeinschaft eingestellt wird und
– die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung der durch die Vereinsvorstände ver tretenen Vereine für alle in der Spielgemeinschaft tätigen Mitglieder.
(6) Die Genehmigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem sämtliche aufzunehmenden Mannschaften die Spielsaison beendet haben. Die Landesverbände können für Jugendmannschaften ihres
Bereiches abweichende Terminbestimmungen erlassen.
(7) Spielgemeinschaften können erst aufgelöst werden, wenn jede ihrer Mannschaften die Spielsaison beendet hat. Die Landesverbände können für ihren Bereich Ausnahmen zulassen.
Zusatzbestimmung zu § 4
zu Absatz 2 Im Bereich der Jugend sind auch Spielgemeinschaften einzelner Mannschaften zugelassen, ohne dass die Vereine den übrigen eigenen Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich eingestellt
haben. Diese Spielgemeinschaften sind jedoch nur auf HVR-Ebene spielberechtigt. Über den Bereich des HVR hinaus sind sie nur spielberechtigt, soweit sie dort zugelassen sind. zu Absatz 4
Die Erstzulassung einer SG kann nur vor Beginn einer Meisterschaftssaison erfolgen. Sie gilt ab Beginn des neuen Spieljahres (01.07. eines Jahres). zu Absatz 6 Die Genehmigung einer SG
für Jugendmannschaften ist bis zum Beginn evtl. Qualifikationsspiele möglich, auch wenn noch Jugendmannschaften der Stammvereine an weiterführenden Meisterschaften teilnehmen. Durch die Gründung
einer SG erhalten die Jugendlichen keine Spielberechtigung für diese weiterführenden Meisterschaften eines anderen Stammvereins. zu Absatz 7 Nimmt eine Spielgemeinschaft an
Qualifikationsspielen für die neue Spielsaison teil und löst sie sich vor Beginn der Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison auf, wird das von ihr in der Qualifikation erspielte Klassen- oder
Teilnahmerecht für die Stammvereine hinfällig.
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Abschnitt II – Internationaler Spielverkehr
§ 5 Internationaler Spielverkehr Internationaler Spielverkehr sind alle internationalen Wettbewerbe, Länderspiele und internationalen Spiele. Internationale Wettbewerbe werden von der Internationalen
Handball Föderation (IHF) oder der Europäischen Handball Föderation (EHF) ausgeschrieben. Länderspiele werden von Auswahlmannschaften zweier Mitgliedverbände der IHF bestritten. Internationale Spiele
sind alle anderen Spiele zwischen Vereins- und Auswahlmannschaften aus zwei Mitgliedverbänden der IHF. § 6 Entscheidungs- und Genehmigungszuständigkeiten (1) Über die Austragung von Länderspielen und
die Teilnahme an internationalen Wettbewerben von Auswahlmannschaften entscheidet der DHB. Über die Teilnahme an internationalen Vereinswettbewerben entscheiden die Ligaverbände im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten. Jugendländerspiele werden durch die Leistungssportkommission sportfachlich geplant und durchgeführt. (2) Internationale Spiele bedürfen der vorherigen Genehmigung. Diese
erteilen: a) der DHB für Spiele unter Beteiligung von Nationalmannschaften und sonstigen Aus wahlmannschaften, b) die Landesverbände für alle übrigen Spiele. (3) Spiele gegen Mannschaften aus
einem Verband, der nicht Mitglied der IHF ist, sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen kann der DHB erteilen.
§ 7 Genehmigungsverfahren für internationale Spiele
(1) Anträge auf Genehmigung sind bei dem zuständigen Verband einzureichen, der sie im Falle der Beteiligung von National- und Auswahlmannschaften mit seiner Stellungnahme an den DHB weiterzuleiten
hat.
(2) Für die Genehmigung von internationalen Spielen im In- und Ausland kann eine Gebühr erhoben werden. In diesem Falle wird die Spielgenehmigung erst mit Entrichtung der Gebühr wirksam. Jugendspiele
sind von der Gebühr befreit.
(3) Auf Antrag kann der zuständige Landesverband für Spiele im kleinen Grenzverkehr generell Genehmigungen erteilen. Dabei darf der Sitz des deutschen und des ausländischen Vereins nicht weiter als
50 km (Luftlinie) von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland entfernt sein.
Abschnitt III – Spieljahr, Spielsaison
§ 8 Spieljahr Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 9 Spielsaison (1) Die Spielsaison beginnt für eine Mannschaft mit ihrem ersten Meisterschafts- oder ersten Pokalmeisterschaftsspiel und endet, wenn sie sämtliche Meisterschaftsspiele –
einschließlich der Auf-und Abstiegsspiele sowie der auf Grund von Entscheidungen der Spielleitenden Stellen oder rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen durchzuführenden (2) Im
Jugendbereich gehören die Qualifikationsspiele zum neuen Spieljahr.
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Abschnitt IV – Spielberechtigung
§ 10 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung (1) Die Spielberechtigung wird einem Spieler auf gemeinsamen Antrag von ihm und einem Verein erteilt. Sie gilt nur für den Verein, für den sie beantragt
worden ist, soweit sich aus den §§ 15, 19a, 19b, 69 und 70 nichts Abweichendes ergibt. Für Spieler von Schulmannschaften gilt Entsprechendes. (2) Sie wird für Volljährige in Erwachsenenmannschaften
als Spieler ohne vertragliche Bindung an einen Verein oder als Spieler mit vertraglicher Bindung erteilt. Für letztere gelten ergänzende Bestimmungen. (3) Teilnahmeberechtigt sind Spieler für
Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange kein sich aus den Ordnungen, den Durchführungsbestimmungen oder dem Regelwerk ergebender Hinderungsgrund vorliegt. Für Jugendliche gelten zusätzliche
Bestimmungen.
§ 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft (1) Die Mitglieder einer Spielgemeinschaft erhalten die Spielberechtigung für die Spielgemeinschaft. Dabei ist zulässig, dass Jugendliche
Spielgemeinschaften verschiedener Vereine angehören. (2) Diese Spielberechtigung beruht auf einer Spielberechtigung für einen der Stammvereine der Spielgemeinschaft. Bei Auflösung einer
Spielgemeinschaft darf deren Spielern die Spielberechtigung für ihren jeweiligen Stammverein ohne Wartefrist erst nach Beendigung der laufenden Spielsaison aller Mannschaften in den betreffenden
Altersklassen der Spielgemeinschaft und der Stammvereine erteilt werden.
§ 12 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
(1) Für den Nachweis der Spielberechtigung werden Spielausweise gefertigt, die Eigentum des ausstellenden Verbands bleiben. (2) Die Landesverbände können in ihrem Bereich für die Altersklassen Jugend
D und jünger abweichende Bestimmungen erlassen. (3) Es gibt für jeden Spieler nur einen Spielausweis. Weitere Spielberechtigungen sind darin einzutragen.
§ 13 Beantragung der Spielberechtigung
(1) Die Erteilung der Spielberechtigungen und die Ausstellung der diese dokumentierenden Spielausweise sind bei der zuständigen Passstelle zu beantragen. Die Verbände regeln das
Zusatzbestimmung zu § 9 SpO Zu Abs.1 • Der Spieltag ruht, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben. • An Karfreitag und Heiligabend darf nicht gespielt warden.
Zu Abs. 2 In den Qualifikationsspielen zur neuen Spielsaison dürfen in der jeweiligen Jugend-Alters- Klasse nur Spieler eingesetzt warden, für die auch in der neuen Spielsaison das Jugendspiel- Recht
in dieser Altersklasse besteht.
Zusatzbestimmung zu § 11 – Abs. 1 Eine SG ist kein Verein; die Spieler einer Spielgemeinschaft bleiben Mitglieder in ihrem Verein. Die Spielberechtigung wird ausschließlich für die SG
erteilt.
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Passwesen und die Form der Spielausweise jeweils für ihren Bereich. Diese Spielausweise müssen zumindest den ausstellenden Verband, den Namen und Vornamen des Spielers, dessen Geburtsdatum, den
Verein oder die Schule, für den bzw. die der Spielausweis ausgestellt worden ist, ein zeitnahes Passbild des Spielers und dessen Unterschrift sowie die seines Vereins enthalten. Im Falle
elektronischer Spielausweise sind Unterschriften entbehrlich.
(2) Dem Antrag sind bei Vereinswechsel der bisherige Spielausweis und die sonstigen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Spielern mit vertraglicher Bindung sind zusätzlich die Bestimmungen des §
33 zu beachten.
§ 14 Erteilung der Spielberechtigung
Die Spielberechtigung wird bei Erstanmeldung als Handballspieler und bei Vereinswechsel in der Regel unverzüglich nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen erteilt, wobei jedoch für den ersten
Spieleinsatz ggf. unterschiedliche Wartefristen zu beachten sind.
zu § 13 Beantragung der Spielberechtigung Online-Ausstellung von Spielausweisen (1) Anmeldung
Der Verein meldet sich für das Online-Verfahren an. Dabei wird dem HVR eine dafür verantwortliche Person schriftlich gemeldet (Formblatt) Diese Meldung ist vom Vorstand des Vereins und vom
Abteilungsleiter zu unterschreiben. Hierbei sind auch die Bedingungen (siehe Ziff. 2) für die Teilnahme am Online- Verfahren durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Änderung der berechtigten Person
bzw. bei der Anmeldung weiterer berechtigter Personen ist wie bei der Neuanmeldung zu verfahren. Diese Regelung gilt auch für Spielgemeinschaften. Hier hat je ein Vorstand der die Spielgemeinschaft
bildenden Vereine sowie der Leiter der zuständigen Spielgemeinschaft das Meldeformular zu unterschreiben.
(2) Folgende Bedingungen müssen vom Verein anerkannt werden:
a) Die gemäß Ziffer 1 genannten sind für die Richtigkeit der Daten allein verantwortlich.
b) Die Vereine tragen sämtliche spieltechnischen und personellen Konsequenzen aus der unrichtigen Übermittlung bzw. dem Missbrauch von Daten.
c) Der HVR wird bei Missbrauch des elektronischen Online-Datenprogramms und/oder bei dem Erschleichen einer Spielberechtigung durch Angabe falscher Daten sportrechtlich (siehe Rechtsordnung § 13), in
besonders schweren Fällen auch strafrechtlich vorgehen.
d) Die Beantragung eines Spielausweises einschließlich der dafür erforderlichen Unterlagen, Unterschriften und Verpflichtungen sowie der bisherige Spielausweis sind beim aufnehmenden Verein bis drei
Jahre nach der Antragstellung aufzubewahren und dem HVR auf Verlange unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
e) Der HVR behält sich vor, Stichproben durchzuführen.
f) Dem HVR ist zum Nachweis des Geburtsdatums eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines sonstigen amtlichen Geburtsnachweises vorzulegen, die der Verein bei der Beantragung vorzuhalten hat.
g) Werden die Unterlagen dem HVR nicht innerhalb einer vom HVR genannten angemessenen Frist vorgelegt, wird die Angelegenheit zur Prüfung der Wirksamkeit der Erteilung der Spielberechtigung und zur
Ahndung eines Fehlverhaltens durch den Vizepräsidenten Recht dem Landesspruchausschuss zur Entscheidung zugewiesen.
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§ 15 Zweitspielrecht (1) Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen erstem und zweitem Wohnsitz pendeln und das Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche
Bindung besitzen (bspw. Schüler weiterführender Schulen, Auszubildende, Soldaten, Studenten), kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielberechtigung für ihren Verein (Erstverein) ein
Zweitspielrecht für einen anderen Verein (Zweitverein) am jeweils anderen Wohnort einmalig für das laufende Spieljahr unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: a) Die Entfernung zwischen den
Wohnorten und den Vereinssitzen beträgt mindestens 100 km (Kürzeste Fahrtstrecke) b) Der Einsatz im Zweitverein erfolgt nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse.
(2) Den Antrag auf Ausstellung des Zweitspielrechtes stellt der Zweitverein bei seiner zuständigen Passstelle. Der Antrag ist im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.10. eines Jahres zu stellen. Ihm ist
beizufügen: - eine Einverständniserklärung des Erstvereins, - eine Meldebescheinigung bzgl. beider Wohnsitze, - eine Bestätigung über die ausgeübte Tätigkeit
(Arbeitgeberbescheinigung, Studienbescheinigung etc.).
(3) Die Passstelle des Zweitvereins unterrichtet die Passstelle des Erstvereins über die Erteilung des Zweitspielrechts, die das Zweitspielrecht in den von ihr ausgestellten Spielausweis
einträgt.
(4) Zur Verlängerung des Zweitspielrechtes muss ein erneuter Antrag gemäß Abs. 2 gestellt werden. (5) Der Einsatz eines Spielers in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen im
Zweitverein ist nicht zulässig.
(6) Das Zweitspielrecht gilt nicht als Vereinswechsel und ist an das Erstspielrecht gebunden. (7) Persönliche Sperren (Ausnahme: Automatische Sperre nach § 17 Abs. 1 Rechtsordnung) gelten für beide
Vereine. Der Verein ist verpflichtet, sich hierüber zu informieren.
(8) Das Zweitspielrecht kann nicht in derselben Spielklasse eines Landesverbands bzw. in derselben Spielklasse bei überverbandlichem Spielbetrieb ausgeübt werden.
§ 16 Unwirksame Spielberechtigung, fehlender Vertrauensschutz
Eine Spielberechtigung, die zu Unrecht erteilt worden ist, ist unwirksam. Gegen die Unwirksamkeit schützt guter Glaube nur, wenn Verein und Spieler die Fehlerhaftigkeit der Spielberechtigung weder
kannten noch hätten kennen müssen.
Zusatzbestimmung zu § 14 Eine Spielberechtigung kann frühestens an dem Tag erteilt warden, an dem der Antrag durch den Verein in der Passverwaltung elektronisch eingegangen und durch die
Passstelle bestätigt wurde. Bei Erstanträgen von Jugendlichen ist die Richtigkeit der personenbezogenen Angaben durch den/die Fürsorgeberechtigten zu bestätigen. Für die Ausstellung und Bearbeitung
von Spielberechtigungen trägt der antragstellende Verein die entstehenden Kosten gemäß Gebührenordnung des HVR
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§ 17 Spielberechtigung für die Nationalmannschaft
Spieler, die in der Nationalmannschaft eingesetzt werden, müssen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Abschnitt V – Jugend-Bestimmungen
§ 18 Jugendlicher, Jugendspieler
Jugendliche sind Spieler vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendspieler sind Spieler mit Spielberechtigung für Jugendaltersklassen.
§ 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern (1) Jugendspielerinnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendspielern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sowie DHB-Kaderspielerinnen, die
das 15. Lebensjahr vollendet haben, und DHB-Kaderspielern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wird (unabhängig von ihrem Altersklasseneinsatz) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 auf
Antrag durch den zuständigen Landesverband die Spielberechtigung für Erwachsenenmannschaften erteilt, ohne dass sie ihr Jugendspielrecht verlieren. Für Spielerinnen und Spieler in
Jugendspielgemeinschaften gilt das erteilte Doppelspielrecht für den Stammverein, der im Spielausweis einzutragen ist. Dies gilt auch, wenn der Stammverein einer Erwachsenenspielgemeinschaft
angehört. (2) Im Falle von Kaderspielerinnen des DHB, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und von Kaderspielern des DHB, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie von Kaderspielerinnen der
Verbände, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und von Kaderspielern der Verbände, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 das Doppelspielrecht
im Erwachsenenbereich auf Antrag auch an einen anderen Verein abgetreten werden. Wird diesem Antrag entsprochen, darf das Doppelspielrecht, bezogen auf den Erwachsenenbereich, nicht mehr beim
Stammverein wahrgenommen werden. Dies gilt nicht als Vereinswechsel. Durch Abschluss einer vertraglichen Bindung geht das Jugendspielrecht im Stammverein nicht verloren. Das Spielrecht für
Erwachsenenmannschaften in einem anderen Verein gilt nur für Mannschaften, die mindestens der fünfthöchsten Spielklasse angehören. Mit Beendigung des Jugendspielrechts im Stammverein endet
automatisch das abgetretene Erwachsenenspielrecht im Zweitverein. (3) Wird das Erwachsenenspielrecht für einen anderen Verein als den Stammverein beantragt, ist dessen Zustimmung zwingende
Voraussetzung. Zuständig für die Genehmigung der Abtretung des Erwachsenenspielrechts ist die für den Stammverein zuständige Passstelle. Diese unterrichtet die Passstelle des Vereins, für den das
Erwachsenenspielrecht eingetragen wird. Volljährige Spieler können ihr Jugendspielrecht aufgeben. Die Entscheidung ist unwiderruflich und muss der zuständigen Passstelle schriftlich mitgeteilt
werden. (4) Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung von Jugendlichen in
Erwachsenenmannschaften.
§ 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A – C (1) Jugendspieler, die den Altersklassen A – C angehören, können neben dem Spielrecht in ihrem Verein (Erstverein) auch ein
Spielrecht - Zweifachspielrecht - für einen anderen Verein (Zweitverein) unter der Voraussetzung erhalten, dass der Einsatz im Zweitverein in einer Mannschaft der Altersklasse des Spielers erfolgt,
die in einer – von der höchsten Spielklasse aus absteigend gezählt - höheren Spielklasse spielt als die höchstspielende Mannschaft des Erstvereins (in dieser Altersklasse).
Landesverbandsübergreifende Spielklassen gelten als höchste Spielklasse der Landesverbände, die diese Spielklasse gebildet haben. Spielgemeinschaften einzelner Altersklassen gelten als Mannschaft. Je
Altersklasse dürfen abgebende und aufnehmende Vereine jeweils max. drei Spieler mit einem Zweifachspielrecht ausstatten.
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(2) Das Zweifachspielrecht ist vom 1.7. bis 31.10. eines Jahres zu beantragen und gilt bis zum Ende der Spielsaison. Dem Antrag ist die Vereinbarung beider Vereine sowie die Zustimmung des
Spielers/der Personensorgeberechtigten beizufügen. Pro Spieljahr kann ein Spieler das Zweifachspielrecht einmal in Anspruch nehmen. Das Zweifachspielrecht wird im Spielausweis vermerkt.
(3) Der Einsatz im Zweitverein darf nur in der Altersklasse erfolgen, der der Spieler angehört.
(4) Das Erstzugriffsrecht liegt beim Erstverein.
(5) Die Passstelle des Erstvereins unterrichtet die Passstelle des Zweitvereins über die Erteilung des Zweifachspielrechts.
(6) Wird die Mannschaft des Erstvereins während der Saison zurückgezogen/gestrichen, wandelt sich das Zweifachspielrecht automatisch in eine Gastspielrecht (§ 19b).
§ 19 b Gastspielrecht für Jugendspieler (1) Jugendspieler können neben dem Spielrecht in ihrem Verein (Erstverein) auch ein Spielrecht (Gastspielrecht) für einen anderen Verein (Zweitverein) unter
der Voraussetzung erhalten, dass der Erstverein in dieser Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat.
(2) § 19 a Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Ausschließlich für den Einsatz in Qualifikationsspielen zum neuen Spieljahr (s. § 9 Ziffer 2 SpO) und für die sich daran anschließenden
Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison kann ein Gastspielrecht vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres beantragt werden. In einem solchen Fall darf frühestens zum 15. Oktober desselben Jahres eine
weitere Spielberechtigung gemäß § 26 Ziffer 2 SpO erteilt werden. Auch kann der Erstverein zum neuen Spieljahr keine Mannschaft in der Altersklasse, der der Gastspieler angehört, melden. § 19 a Abs.
2 bis 5 SpO gelten ebenfalls entsprechend.
§ 20 Freistellung von Jugendspielern mit Erwachsenenspielrecht für Jugendauswahlmannschaften (1) Jugendspieler mit Spielberechtigung für Erwachsenenmannschaften und Volljährige im Sinne von §
19 Abs. 3 dürfen in Jugendauswahlspielen auf DHB- und Verbandsebene eingesetzt werden. Sie müssen von ihren Vereinen bei Maßnahmen im Jugendbereich gemäß § 82 freigestellt werden. (2) Bei Maßnahmen
im Jugendbereich besteht ein Anspruch auf Verlegung von Spielen der Erwachsenenmannschaften, für die der Jugendspieler spielberechtigt ist, nur für Kaderspieler bei Maßnahmen des DHB. (3) Die
Ligaverbände sind berechtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu treffen.
§ 21 Durchführung von Jugendspielen (1) Jede Jugendmannschaft muss von einem Betreuer begleitet werden. (2) Spiele von Jugendmannschaften sollen von lizenzierten Schiedsrichtern geleitet werden. Das
angesetzte Spiel muss auch bei Fehlen eines Schiedsrichters durchgeführt werden. Ist der angesetzte oder ein anderer Schiedsrichter nicht anwesend, muss ein Mannschaftsbetreuer, Trainer oder eine
sonstige Person die Leitung des Spiels übernehmen. (3) Bei Spielen um die Deutschen Jugendmeisterschaften und den Jugendmeisterschaften der Verbände sind abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 die
Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und ggf. Abs. 4 anzuwenden.
§ 22 Jugendschutzbestimmungen (1) Jugendliche sollen in einer Mannschaft spielen, die ihrer Altersklasse entspricht. Der Einsatz Jugendlicher ist nur bis in die nächsthöhere Jugendaltersklasse
zulässig. In einer Spielsaison darf der Einsatz (vgl. a. § 19 Abs. 1) jedoch in höchstens zwei Altersklassen gemäß § 37 Abs. 2 und 3 erfolgen; der Einsatz in Jugendqualifikationsspielen und Spielen
der Deutschen Jugend
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Bundesliga der weiblichen A-Jugend wird hierauf nicht angerechnet. Abweichend davon ist ein Einsatz in einer dritten Altersklasse zulässig, sobald die Spielsaison für eine Altersklasse, in der der
Jugendliche zuvor zum Einsatz gekommen ist, abgeschlossen ist. (2) Jugendliche dürfen innerhalb von 48 Stunden nur in zwei Spielen über die volle Spielzeit mitwirken, ausgenommen sind Turnierspiele
mit verkürzter Spielzeit. Bei Turnierspielen mit verkürzter Spielzeit gelten folgende Maximalspielzeiten (Summe der einzelnen Spielzeiten der Turnierspiele) je Kalendertag: Altersklassen A und B: 120
Minuten, Altersklassen C und D: 100 Minuten, Altersklasse E: 80 Minuten, unterhalb der Altersklasse E: 60 Minuten. Die Teilnahme an einem Turniertag gilt als e i n Spiel über die volle Spielzeit i.
S. v. Satz 1. Bei einem Verstoß gegen vorgenannte Bestimmung gilt der Jugendliche für alle weiteren Spiele des Tages als nichtteilnahmeberechtigt. Bei Maßnahmen von Landesauswahlmannschaften
(Turniere / Spiele) kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden.
(3) Die Verbände können in ihrem Bereich die Vorlage von Gesundheitspässen für Jugendliche vorschreiben. (4) Jugendliche dürfen nur in zwei leistungsbezogenen Auswahlmannschaften der nachstehend
aufgeführten Ebenen eingesetzt werden: a) DHB, b) Landesverband, c) Bezirk/Kreis. (5) Wenn die körperliche und/oder geistige Konstitution eines Jugendlichen auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens es notwendig erscheinen lässt, kann der Landesverband mit Zustimmung seines Jugendausschusses den Einsatz des Jugendlichen in der nächstniedrigeren Jugendaltersklasse auf
Landesverbandsebene zulassen. Im Falle der Zulassung ist der Einsatz dieses Jugendlichen ausschließlich in dieser Jugendaltersklasse möglich und bedarf für jedes Spieljahr einer neuen
Ausnahmegenehmigung.
Abschnitt VI – Vereinswechsel
§ 23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren (1) Ein Spieler, der den Verein wechseln will, muss sich als Handballspieler schriftlich bei seinem Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer
weiteren Vereinszugehörigkeit, am Tag nach dem letzten Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel seines bisherigen Vereins, an dem er teilgenommen hat, wirksam (s. ansonsten § 26 Abs. 7). Bei
Spielgemeinschaften genügt auch der Eingang bei einem der Spielgemeinschaftsverantwortlichen gemäß § 4 Abs. 5 SpO. Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erlischt erst mit dem Erteilen der
Spielberechtigung für einen anderen Verein.
(2) Der abgebende Verein ist verpflichtet, das Abmeldedatum und einen entsprechenden Vermerk im Spielausweis einzutragen und diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt
der Abmeldung, dem Spieler herauszugeben.
(3) Sofern der Spielausweis nicht mehr vorhanden ist, hat der abgebende Verein dies der Passstelle und dem Spieler innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. (4) Der neue Verein hat den
bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 zusammen mit dem Antrag auf Erteilen einer neuen Spielberechtigung der zuständigen Passstelle vorzulegen. Kann der neue Verein den bisherigen
Spielausweis bzw. die Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht vorlegen, gehen alle Zeitverzögerungen bei der Erteilung der neuen Spielberechtigung zu seinen Lasten.
Zusatzbestimmung zu § 22 – Abs. 1 Für Jugendspieler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Jugendschutzbe- stimmungen nicht.
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(5) Bei einem Wechsel in einen anderen Verband des DHB hat die Passstelle des neuen Verbands den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3 unverzüglich an die für den bisherigen Verein
zuständige Passstelle zu übersenden.
§ 24 Gestrichen
§ 25 Gestrichen
§ 26 Dauer der Wartefrist (1) Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt für erwachsene Spieler (gilt auch für aus dem Bereich eines anderen Mitgliedverbands der IHF kommende Spieler) für
Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiele grundsätzlich einen Monat, bei Beantragung der Spielberechtigung für den neuen Verein innerhalb des Zeitraums vom 16.Februar bis zum 30. April eines
Jahres jedoch zwei Monate. Die Wartefrist findet bei Freundschaftsspielen keine Anwendung. Für Spieler mit vertraglicher Bindung gilt § 35. (2) Für Jugendspieler gilt eine Wartefrist von zwei
Monaten. Diese entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres. Im Fall des Satzes 2 darf frühestens zum 15. Oktober desselben Jahres ein Vereinswechsel
vollzogen oder eine weitere Jugendspielberechtigung erteilt werden. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht a) für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison des neuen Vereins, b) nach Mitwirkung in
Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein, c) für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts. (4) Die Wartefrist beginnt mit dem Tag nach der Mitwirkung in dem letzten Meisterschafts- oder
Pokalmeisterschaftsspiel bei dem bisherigen Verein gemäß § 23.
(5) Persönliche zeitliche Sperren (s. § 3 Abs. 1 Buchst. b) Rechtsordnung; nicht jedoch automatische Sperren nach § 17 Abs. 1 Rechtsordnung!) hemmen den Beginn bzw. den Ablauf der Wartefrist bei
Vereinswechsel; die Wartefrist beginnt erst am Tage nach dem Ablauf der zeitlichen Sperre bzw. verlängert sich um die Dauer der zeitlichen Sperre.
(6) Wirkt ein Spieler, der sich bei seinem bisherigen Verein abgemeldet und eine neue Spielberechtigung für einen anderen Verein noch nicht erhalten hat, erneut in einem Spiel gemäß § 23 seines
bisherigen Vereins mit, beginnt am Tag nach seinem letzten Spiel die Wartefrist erneut zu laufen.
(7) Meldet sich ein Spieler, nachdem ihm die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt wurde, bei diesem Verein als Handballspieler wieder ab, beginnt mit dem Tag der Abmeldung eine neue
Wartefrist, auch wenn er in einer Mannschaft dieses Vereins noch nicht gespielt hat und/oder er zu seinem früheren Verein zurückkehren will.
(8) Spieler und ihre Vereine sind verantwortlich dafür, dass alle für die Berechnung der Wartefristen notwendigen Daten den Passstellen wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt werden.
Zusatzbestimmung zu § 26
Abs. 1 Auch in den Fällen, in denen bei Vereinswechsel die Wartefrist bei Freundschaftspielen entfällt, darf der Spieler in Freundschaftsspielen des neuen Vereins erst eingesetzt werden, wenn die
Paßstelle des HVR die Spielberechtigung erteilt hat. (Beachte auch § 73 Abs. 3 SpO-DHB)
Abs. 3 Ungeachtet des Beginns der Wartefrist kann eine Spielberechtigung frühestens an dem Tag erteilt werden, an dem der Antrag bei der Paßstelle eingegangen ist.
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§ 27 Wegfall der Wartefrist
Die Wartefrist fällt fort: a) bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein oder einer vom zuständigen Verband bestätigten Auflösung des Vereins oder der Handballabteilung
für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen; b) bei der Spielklassenübertragung auf einen anderen Verein für Spieler, die sich diesem oder einem dritten Verein
anschließen; c) bei Bildung einer Spielgemeinschaft für Spieler der bisherigen Vereine, die sich entweder der Spielgemeinschaft oder einem anderen Verein anschließen; d) nach vorherigem
Vereinswechsel bei Rückkehr eines Spielers zu seinem bisherigen Verein, bevor ihm die Passstelle die Spielberechtigung für den neuen Verein erteilt hat; e) für Spieler, die sich einem
anderen Verein anschließen, weil ihr bisheriger Verein in der betreffenden Altersklasse zum Zeitpunkt der Abmeldung keine Mannschaft besitzt; f) bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 35 (Spieler mit vertraglicher Bindung); g) für Jugendliche, die ihren Verein auf Grund des Umzugs eines Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug)
wechseln (jedoch nicht in den Fällen des § 26 Abs. 3 Buchst. a) – c)); h) bei Ausleihe von Spielern – § 69 –; i) für Jugendspieler bei einem Vereinswechsel gemäß § 26 Abs. 2, S. 2.
Zusatzbestimmung zu § 27 Buchst. g Voraussetzung für den Wegfall der Wartefrist ist die Vorlage eines amtlichen Nachweises über den früheren und den neuen Wohnsitz des Jugendlichen und seiner
Personenberechtigten.
§ 28 Gestrichen § 29 Gestrichen
§ 30 Internationaler Vereinswechsel (1) Bei einem Wechsel aus einem anderen Mitgliedverband der IHF zu einem Verein im Bereich des DHB entscheidet dieser, ob und ab wann die zuständige Passstelle die
Spielberechtigung erteilen darf. Hierzu ist ein Freigabeantrag bei internationalem Verbandswechsel zu stellen. Dieser Antrag ist auch zu stellen, wenn der Spieler a) Innerhalb der letzten zwei Jahre
in keinem nationalen Verband eine Spielberechtigung besessen hat oder b) in der Bundesrepublik Deutschland den Flüchtlingsstatus besitzt. (2) Erhalten Spieler mit ausländischer Staatsangehörigkeit
kein Transferzertifikat allein deshalb, weil der abgebende nationale Verband die in seinem Bereich geltende EU-Vorschrift der Freizügigkeit bzw. Gleichstellung der Arbeitnehmer auf Sportler resp.
eine vergleichbare Regelung nicht anwendet, können diese Spieler eine auf den Spielbetrieb des DHB und seiner Verbände begrenzte Spielberechtigung erhalten. (3) Die Ausleihe nach den Bestimmungen des
IHF-Reglements für Verbandswechsel gilt als Vereinswechsel.
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Abschnitt VII – Spieler mit vertraglicher Bindung
§ 31 Vertragliche Bindung
Der Handballsport wird von Spielern ohne vertragliche Bindung und von Spielern mit vertraglicher Bindung an einen Verein oder eine Spielbetriebs-Gesellschaft, an der bzw. an deren
vertretungsberechtigtem Organ der Verein mit mehr als 25 % der Stimmanteile beteiligt ist, ausgeübt. Die Spielbetriebs-Gesellschaft muss die Satzung und die Ordnungen des DHB und seiner Verbände
verbindlich anerkannt haben. Mit der vertraglichen Bindung verpflichtet sich der Spieler, für einen bestimmten Zeitraum für einen Verein Handball zu spielen.
§ 32 Vertragsform, Vertragsinhalt
(1) Die vertragliche Bindung bedarf der Schriftform. Ein solcher Vertrag kann nur mit einem volljährigen Spieler für den Einsatz im Erwachsenenbereich in einer Mannschaft der vier höchsten
Spielklassen abgeschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss die Regelung aller gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Angabe der Spielklasse und den 30. Juni eines Jahres als Vertragsendedatum enthalten.
§ 33 Vertragsanzeige (1) Der Abschluss eines Vertrages ist der zuständigen Passstelle auf einem Formular der Verbände anzuzeigen . Der Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige ist für die Erteilung der
Spielberechtigung maßgeblich. Bei Vereinswechsel wird die Vertragsanzeige erst dann für die Erteilung der Spielberechtigung wirksam, wenn sich der Spieler abgemeldet hat, dies nachgewiesen ist und
der bisherige Spielausweis vorliegt. (2) Werden der Passstelle mehrere Vertragsanzeigen vorgelegt, ist für die Erteilung der Spielberechtigung diejenige maßgeblich, die zuerst eingegangen ist. Das
Datum des Vertrages ist hierbei ohne Belang. (3) Für Spieler, die in der Bundesliga oder der Zweiten Bundesliga eingesetzt werden sollen, ist zuständige Passstelle der jeweilige Ligaverband. Für
diese Spieler gelten zusätzlich die Bestimmungen für die Bundesligen im Erwachsenenbereich. (4) Die zuständigen Passstellen haben alle erteilten und gelöschten Spielberechtigungen für Spieler mit
vertraglicher Bindung in Dritter Liga und vierthöchster Spielklasse dem DHB zu melden. Wird ein Nicht-Vertragsspieler innerhalb von zwölf Monaten nach der Freigabe bei einem internationalen
Verbandswechsel Vertragsspieler, ist der betreffende Verband (Passstelle) verpflichtet, die erteilte Spielberechtigung innerhalb von zwei Wochen dem DHB anzuzeigen, der seinerseits zu einer
entsprechenden Meldung an die IHF bzw. EHF verpflichtet ist.
§ 34 Vereinswechsel, Vertragsende (1) Ein Spieler mit vertraglicher Bindung kann als solcher in einem Spieljahr höchstens für zwei Vereine (jedoch nicht gleichzeitig, außer gemäß § 70) die
Spielberechtigung erhalten; ein Vereinswechsel kann für ihn, auch im Falle eines Erstvertragsabschlusses, nur vor dem 16. Februar eines Spieljahres vollzogen werden. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn der
Spieler in der laufenden Spielsaison vertraglich in einem anderen Verein eines Verbands der IHF gebunden war oder als Berufsspieler (s. IHF-Reglement für Verbandswechsel) bei einem anderen Verein
eines anderen Verbandes der IHF tätig war. (3) Ein Vereinswechsel für Spieler mit vertraglicher Bindung ist erst dann möglich, wenn die in der Vertragsanzeige angegebene Bindungszeit abgelaufen ist,
wenn vor Ablauf der angegebenen Bindungszeit der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst oder durch Kündigung wirksam beendet worden ist, wobei der Kündigende die Wirksamkeit nachzuweisen
hat, oder die Bindung an die Laufzeit eines Vertrages entfallen ist. Die Bindung an die Laufzeit eines Vertrages entfällt mit sofortiger Wirkung, wenn ein Verein die Zugehörigkeit zu einer
Spielklasse verliert, für die der Spieler eine vertragliche Bindung eingegangen ist bzw. den Spielbetrieb einstellt. In diesem Fall ist ein Wechsel auch noch nach dem15.02 eines Jahres möglich.
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(4) Eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsbeendigung ist der zuständigen Passstelle unverzüglich auf einem Formular der Verbände anzuzeigen. In den die Spielberechtigung betreffenden
Angelegenheiten, auch für die Berechnung der Wartefristen als Nicht-Vertragsspieler ist der Eingang der Vertragsbeendigungsanzeige bei der Passstelle maßgebend. (5) Für die Berechnung der
Wartefristen als Spieler ohne vertragliche Bindung ist der Eingang der Vertragsbeendigungsanzeige bei der Passstelle in Verbindung mit § 26 Abs. 1 maßgebend.
§ 35 Wartefrist (1) Die Wartefrist nach § 26 Abs. 1 entfällt für den Spieler, der im laufenden Spieljahr schon einmal vertragsgebunden war oder bisher keine vertragliche Bindung besaß und mit dem der
aufnehmende Verein vor dem 16. Februar einen Vertrag abgeschlossen und diesen angezeigt hat. Sie entfällt auch für Spieler, deren vertragliche Bindung aufgrund des Verlustes der
Spielklassenzugehörigkeit ihres bisherigen Vereins entfallen ist (§ 34 Abs. 3). (2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz des Spielers in Spielklassen unterhalb der vierthöchsten Spielklasse.
§ 36 Spielervermittlung Zur Vermittlung von Spielern sind nur Personen zugelassen, die eine entsprechende DHB-Lizenz besitzen oder anderweitig zur Vermittlung berechtigt sind (Näheres bestimmt die
Richtlinie zur Lizenzierung und Inanspruchnahme von Spielervermittlern (Spielervermittler-Lizenzierungsrichtlinien SpLR)).
Abschnitt VIII – Altersklassen, Spielklassen
§ 37 Altersklassen
(1) Im Spielbetrieb werden unterschieden: a) Männer- und Frauenmannschaften (Erwachsenenmannschaften), b) Jungen- und Mädchenmannschaften (Jugendmannschaften). (2) In Erwachsenenmannschaften spielen
Männer und Frauen, die 18 Jahre und älter sind. Die Landesverbände können in ihrem Bereich zusätzliche Bestimmungen für die Lebensaltersstufen ab 30 Jahren erlassen. (3) Im Jugendbereich gelten
folgende Altersklassen: a) A-Jugendliche eines Spieljahres sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 17. oder das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben; b)
B-Jugendliche eines Spieljahres sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 15. oder das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben; c) C-Jugendliche eines
Spieljahres sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 13. oder das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben; d) D-Jugendliche eines Spieljahres sind Spieler, die
im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 11. oder das 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben; e) E-Jugendliche eines Spieljahres sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das
Spieljahr beginnt, das 9. oder das 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben; f) F-Jugendliche eines Spieljahres sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das
7. oder das 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
(4) In den Altersklassen Jugend D, E und F können gemischte Mannschaften (Jungen und Mädchen) am Spielbetrieb teilnehmen. Die Landesverbände können in ihrem Bereich diese Regelung auch auf die Jugend
C erweitern sowie Sonderbestimmungen für die Jugend C, D, E und F erlassen.
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§ 38 Einteilung, Zuständigkeiten (1) Gespielt wird im Erwachsenenbereich in folgenden Spielklassen: • Bundesliga, • Zweite Bundesliga, • Dritte Liga, • weitere Ligen. Die Benennung und Einteilung der
weiteren Ligen obliegt den Landesverbänden. (2) Bundesliga und Zweite Bundesliga spielen bei den Männern und den Frauen in jeweils einer oder zwei Staffeln. (3) Die Dritte Liga besteht bei den
Männern aus 64 und bei den Frauen aus 48 Mannschaften. Der Spielmodus (Auf- und Abstiegsregelung zwischen Dritter Liga und der darunter liegenden Liga / Anzahl der Staffeln) werden vom Bundesrat
rechtzeitig vor Beginn der Spielsaison für das darauf folgende Spieljahr festgelegt. Die einheitliche Verwaltung der Dritten Liga obliegt dem DHB. Einzelheiten werden in den Durchführungsbestimmungen
geregelt. In diesen können auch Regelungen über Art und Höhe der Sicherheit getroffen werden, die für die aus der Teilnahme am Spielbetrieb entstehenden Ansprüche der Vereine und des DHB zu erbringen
ist. (4) Unterhalb der Dritten Liga erhalten folgende Landesverbände bei den Männern und den Frauen jeweils einen bzw. einen gemeinsamen Aufstiegsplatz aus den Oberligen in die Dritte Liga: a)
Hamburg/Schleswig-Holstein b) Berlin/Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern c) Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen d) Bremen/westliches Niedersachsen e) Östliches Niedersachsen f) Westfalen g)
Niederrhein/Mittelrhein h) Rheinhessen/Rheinland/Pfalz/Saar i) Hessen j) Baden/Südbaden k) Württemberg l) Bayern. (4a) Sonderregelung für die 3.-Liga-Männer in der Spielsaison 2018/19: Am Ende der
Spielsaison 2018/19 stellen die Oberligabereiche nach Absatz 4 grundsätzlich 10 Aufsteiger in die 3. Liga. Außerhalb des sportlichen Abstiegs frei werdende Plätze in der 3. Liga (z. B. durch
Ligaverzicht, Insolvenz, keine Teilnahmemeldung, Nichterfüllung der Teilnahmebedingungen, weniger Absteiger aus der 2. BL etc.) erhöhen die Zahl der Oberliga-Aufsteiger bis zur Zahl 12, ehe die
freien Plätze auf die Zahl der Absteiger aus der 3. Liga angerechnet werden. Einzelheiten (Modus, Termine etc.) werden in einer gemeinsamen Sitzung der Spielkommission 3. Liga und je einem Vertreter
der Oberligabereiche beschlossen.
(5) Im Jugendbereich wird in folgenden Spielklassen gespielt: a) Deutsche Jugend-Bundesliga, b) weitere Ligen. (6) Die Organisation und Verwaltung der Deutschen Jugend-Bundesliga obliegt der
DHB-Jugendkommission. Einzelheiten einschließlich der Vorgaben und Bedingungen für Trainerqualifikation und –einsatz werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
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(7) Sofern in den Jugendaltersklassen der A- und der B-Jugend keine Deutsche Jugend-Bundesliga existiert, erhalten die Landesverbände jeweils einen bzw. einen gemeinsamen Teilnahmeplatz an der
Deutschen Jugendmeisterschaft. Die Einzelheiten sind vom Bundesrat zu beschließen. (8) Die Ligaverbände regeln alle ihnen durch die Satzung, die Grundlagenverträge und sonstige Vereinbarungen mit dem
DHB übertragenen Aufgaben; der DHB regelt alle die Dritte Liga betreffenden Fragen; die Landesverbände regeln sämtliche Angelegenheiten, welche die darunter befindlichen Spielklassen betreffen.
Zusatzbestimmung zu § 38 Abs. 1
Die Spielklassen im Bereich des HVR unterhalb der Oberliga tragen folgende Bezeichnungen:
a) Rheinlandliga b) Verbandsliga c) Landesliga d) Bezirksliga e) Kreisliga
Der Verband kann im Frauen- oder Männerbereich einzelne vorgenannte Spielklassen unbesetzt lassen.
Mehrere Mannschaften eines Vereins in der gleichen Altersklasse nach § 37 SpO werden fortlaufend nummerisch gekennzeichnet. Sie gelten in der Reihenfolge dieser Nummerierung beginnend mit der Nr. 1
als höhere bzw. untere Mannschaft im Sinne des § 55 SpO.
Dies gilt auch, wenn mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Spielklasse oder Staffel spielen. Die einmal vorgegebene Rangordnung wird nicht durch den Tabellenstand während der
Meisterschaftsserie beeinflusst; für den Auf- und Abstieg ist sie ohne Bedeutung. Sie erlischt, wenn die letzte der so eingeordneten Mannschaften ihre Spielsaison beendet hat.
§ 39 Auf- und Abstieg im Erwachsenenbereich
(1) Auf- und Abstieg zwischen der Bundesliga und der Zweiten Bundesliga sowie den Abstieg aus den Zweiten Bundesligen bei den Männern und den Frauen regeln die jeweiligen Ligaverbände gemäß den
Bestimmungen der jeweiligen Grundlagenverträge.
(2) Der Aufstieg aus der Dritten Liga in die Zweite Bundesliga wird auf der Basis der jeweiligen Grundlagenverträge vom Bundesrat beschlossen. Einzelheiten sind in den Durchführungsbestimmungen zu
regeln.
§ 40 Spielklasseneinordnung (1) Die Mannschaften werden ihrer Leistung entsprechend in eine Spielklasse eingeordnet. Diese Einordnung richtet sich nach den Bestimmungen über Auf- und Abstieg. Diese
Bestimmungen müssen vor Beginn der Spielsaison festliegen.
(2) Eine Mannschaft gehört einer Spielklasse an, wenn a) sie sich den Verbleib in ihr in der vergangenen Spielsaison erspielt und der Verein fristge recht ihre weitere Mitwirkung angemeldet
hat,
b) als Auf- bzw. Absteiger der Verein ihre Teilnahme am Spielbetrieb der betreffenden Spiel klasse fristgerecht erklärt hat,
c) sie im Falle der Bundesligen im Erwachsenenbereich die erforderliche Lizenz erhalten hat.
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(3) In jeder Spielklasse, mit Ausnahme der niedrigsten, darf grundsätzlich nur eine Mannschaft eines Vereins oder einer Spielgemeinschaft spielen. (4) Steigt eine Mannschaft ab, kommt ein Aufstieg
für eine untere Mannschaft desselben Vereins in die bisherige Spielklasse der abgestiegenen Mannschaft, auch wenn sie die Berechtigung hierfür erworben hat, nicht in Betracht. (5) Hinsichtlich der in
den Abs. 3 und 4 genannten Regelungen können die Landesverbände Ausnahmen zulassen.
§ 41 Spielklassenübertragung, Spielklassen der Spielgemeinschaften (1) Bei Einstellung des Spielbetriebs oder Auflösung eines Vereins, einer Handballabteilung oder des männlichen bzw. weiblichen
Erwachsenen- oder Jugendbereiches einer Handballabteilung können die zuständigen Verbände nach Anhörung des abgebenden Vereins die Spielklassenrechte nach entsprechendem Antrag auf einen anderen
Verein übertragen. Das erworbene Spielklassenrecht im Erwachsenenbereich für die Bundesliga, Zweite Bundesliga und Dritte Liga ist hiervon ausgenommen. Dieses kann nicht auf einen anderen Verein oder
wirtschaftlichen Träger übertragen werden. (2) Bei der Übertragung des Spielklassenrechts, bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein oder bei der Bildung einer
Spielgemeinschaft verbleiben dem neuen Verein bzw. der Spielgemeinschaft die bisherigen Spielklassen für jeweils eine Mannschaft. Sofern die in einem neuen Verein oder einer Spielgemeinschaft
zusammengeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen oder Bereiche bislang mit zwei oder mehr Mannschaften in einer Spielklasse vertreten waren, gelten die schlechter platzierten automatisch als Absteiger
und müssen in der folgenden Saison in die nächstniedrigeren Spielklassen eingegliedert werden (zu Sätzen 1 und 2 s. jedoch Ausnahme nach § 40 Abs. 5). (3) Nach Auflösung der Spielgemeinschaft und
Wiederaufnahme des Spielbetriebs in den Stammvereinen werden die Mannschaften vom jeweils zuständigen Verband in Spielklassen eingestuft, falls die Vereine sich nicht über die Verteilung der
Mannschaften der Spielgemeinschaft auf die bisherigen Spielklassen geeinigt haben.
Zusatzbestimmung zu § 41 Abs. 1 Löst ein Verein sich oder seine Handballabteilung oder einen Bereich auf und schließen sie sich einem anderen Verein an oder gründen einen neuen Verein, kann der HVR
auf Antrag bestimmen, dass sie spieltechnische Nachfolger des aufgelösten Vereins, der Abteilung oder des jeweiligen Bereichs sind und ihre bisherigen Spielklassen behalten.
Abschnitt IX – Meisterschaftsspiele und Pokalmeisterschaftsspiele
§ 42 Meisterschaftsspiele (1) Meisterschaftsspiele sind Runden-, Entscheidungs- und Ausscheidungsspiele, die der Ermittlung des Meisters einer bestimmten Klasse oder eines bestimmten Gebietes sowie
der Rangfolge der übrigen Mannschaften, insbesondere auch der Ermittlung der Auf- und Absteiger dienen. Hierzu zählen auch die Qualifikationsspiele im Jugendbereich. (2) Die Rundenspiele werden in
der Regel in Hin- und Rückspielen ausgetragen, wobei jede Mannschaft gegen jede Mannschaft spielt. Das gewonnene Spiel wird mit 2:0 Punkten, das unentschiedene mit 1:1 Punkten, das verlorene Spiel
mit 0:2 Punkten gewertet. (3) Über die Platzierung bei Meisterschaftsspielen entscheidet primär der Punktestand. (4) Werden einer Mannschaft Punkte außerhalb der Spielwertung aberkannt, sind sie am
Ende der Meisterschaftsrunde von den Pluspunkten abzuziehen.
§ 43 Entscheidungen bei Punktgleichheit (1) Nach Abschluss der Meisterschaftsrundenspiele entscheiden über die für Meisterschaft, Aufstieg oder Abstieg maßgeblichen Tabellenplätze bei Punktgleichheit
die Ergebnisse der von den betreffenden Mannschaften während der Spielsaison gegeneinander ausgetragenen Spiele,
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sofern die Verbände für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich keine hiervon abweichenden Regelungen (z.B. Torverhältnis) festgelegt haben. Die Wertung der gegeneinander ausgetragenen Spiele erfolgt:
a) nach Punkten; b) bei Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz, es sei denn, dass Abs. 2 anzuwen den ist; c) bei Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz sind Entscheidungsspiele gemäß §
44 durchzuführen. (2) Entscheidungsspiele sind auch dann durchzuführen, wenn bei Punktgleichheit Spiele zwischen den betreffenden Mannschaften ohne Torverhältnis gewertet wurden. Ist hierbei
jedoch eines der Spiele für eine Mannschaft als verloren gewertet worden, gilt sie als nachrangig platziert. (3) Die Verbände und die Jugendkommission des DHB können für ihren Bereich abweichende
Bestimmungen erlassen. Zusatzbestimmung zu § 43 Abs. 1 Sind mehr als zwei Mannschaften punktgleich, ist anhand der Ergebnisse der Spiele dieser Mannschaften untereinander eine gesonderte Tabelle zu
erstellen. Bei Punktgleichheit erfolgt die Wertung nach der besseren Tordifferenz, sofern alle Spiele mit Torverhältnis gewertet wurden. Sind erneut zwei Mannschaften punktgleich, ist wiederum nach
Abs. 1 und 2 zu verfahren.
§ 44 Entscheidungsspiele, Ausscheidungsspiele (1) Entscheidungsspiele zwischen zwei Mannschaften werden in Hin- und Rückspielen ausgetragen. Die Wertung erfolgt: a) nach Punkten; b) bei
Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz; c) bei Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz nach der höheren Zahl der auswärts geworfenen Tore. Ist auch dann noch keine Entscheidung gefallen,
wird sie nach dem zuletzt ausgetragenen Spiel ohne Verlängerung durch 7-m- bzw. 14-m-Werfen nach Abs. 3 herbeigeführt. (2) Entscheidungsspiele zwischen drei und mehr Mannschaften werden an neutralen
Orten in einer einfachen Runde ausgetragen, wobei jede Mannschaft gegen jede spielt. Die Wertung erfolgt: a) nach Punkten; b) bei Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz; c) bei
Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz nach dem Ergebnis aus dem Spiel der unmittelbar beteiligten Mannschaften. Ist dieses Spiel unentschieden ausgegangen, findet an neutralem Ort unter Beachtung
von Regel 2:2 (Halle) bzw. 4:9 (Feld) und der Bestimmungen nach Abs. 3 ein Entscheidungsspiel statt. (3) Ist nach Anwendung der Regel 2:2 (Halle) bzw. 4:9 (Feld) eine Entscheidung (auch nach
Verlängerung) nicht gefallen, wird, wenn die Ausschreibung oder die vor Beginn der Meisterschaftssaison herausgegebenen Richtlinien für diesen Fall keine Neuansetzung des Spiels vorgesehen haben, der
Sieger durch 7-m- bzw. 14-m-Werfen entsprechend dem Kommentar der Regel 2:2 – Entscheidung durch 7-m- Werfen – ermittelt. (4) Entscheidungen können auch in Form von Ausscheidungsspielen herbeigeführt
werden. Diese werden zwischen zwei Mannschaften in ungerader Anzahl angesetzt und jeweils bis zur Entscheidung ausgetragen, wobei eine Mannschaft Gewinner der Ausscheidungsrunde ist, wenn sie mehr
als die Hälfte der auszutragenden Spiele gewonnen hat. (5) Die Verbände und die Jugendkommission des DHB können für ihren Bereich abweichende Bestimmungen erlassen. Diese müssen in den
Durchführungsbestimmungen enthalten sein.
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§ 45 Pokalmeisterschaftsspiele (1) Zu den Pokalmeisterschaftsspielen sind von jedem Verein mehrere Männer- bzw. Frauenmannschaften zugelassen, sofern die Landesverbände und der DHB für ihren Bereich
die Anzahl der teilnehmenden Mannschaften pro Verein nicht begrenzt haben. (2) Die Vereine der Bundesliga, der Zweiten Bundesliga und der Dritten Liga, soweit diese sich in der Vorsaison qualifiziert
haben (s. Abs. 4), sind im Erwachsenenbereich verpflichtet, an der Deutschen Pokalmeisterschaft auf DHB- Ebene teilzunehmen. (3) Die Landesverbände und der DHB können für ihren Bereich Vereine mit
Mannschaften in bestimmten Spielklassen verpflichten, an den Pokalmeisterschaftsspielen teilzunehmen. (4) Die erste DHB-Pokalrunde der Männer beginnt mit 64 Mannschaften. Diese setzen sich wie folgt
zusammen: a) 18 Mannschaften der Bundesliga der Vorsaison b) die Mannschaften der Zweiten Bundesliga der Vorsaison (18, 19 o. 20 Mannschaf ten) c) 2 Mannschaften, die sich in der Vorsaison für das
Endspiel um die Deutsche Amateur- Pokalmeisterschaft qualifiziert haben d) 16 Mannschaften der Dritten Liga (jeweils die 4 bestplatzierten Mannschaften jeder Staffel der Vorsaison, jedoch
keine 2. Mannschaften) e) 8-10 Mannschaften der Dritten Liga, ermittelt aus den Mannschaften der Plätze 5-13 der Vorsaison (keine 2. Mannschaften) nach Abschluss der Vorsaison Wird die Anzahl
von 64 Mannschaften aus den Kontingenten unter a) bis d) nicht erreicht, qualifizieren sich entsprechend mehr Mannschaften aus dem Kontingent unter e) für die erste DHBPokalrunde bis die Anzahl von
64 Mannschaften erreicht ist. Der Modus und die Abwicklung der Spiele zur Ermittlung der Mannschaften unter e) obliegt der Spielkommission Dritte Liga. Der Modus der Zusammensetzung sowie die
Durchführung der ersten DHB- Pokalrunde obliegen der HBL in Abstimmung mit dem DHB. An der 2. DHB- Pokalrunde nehmen die 16 Gewinner aus der 1. DHB-Pokalrunde teil (Achtelfinale). Danach wird das
Viertelfinale ausgespielt. Die Gewinner der Viertelfinalspiele qualifizieren sich für das Final-Four. Weiteres wird in den Durchführungsbestimmungen DHB-Pokal geregelt. (5) Die Deutsche
Amateur-Pokalmeisterschaft der Männer beginnt im Pokaljahr 2018/19 mit 22 von den Landesverbänden gemeldeten amtierenden Landes- Pokalsiegern, die in dem Kalenderjahr ermittelt wurden, in dem das
Pokaljahr beginnt, und die im Meisterschaftsspielbetrieb maximal einer Oberliga (vierthöchsten Spielklasse) angehören dürfen. Ist der Landespokalsieger gleichzeitig Aufsteiger in die 3. Liga, so kann
der zweite Endspielteilnehmer im Landesverbandspokal gemeldet werden. Diese spielen in geografisch zugeordneten Qualifikationsspielen die 16 Mannschaften für die erste Hauptrunde aus. Der Modus, die
einzelnen Paarungen dieser Qualifikationsspiele, sowie die Durchführung der Deutschen Amateur-Pokalmeisterschaft obliegen der Spielkommission Dritte Liga (§ 43 DHB-Satzung). An der ersten Hauptrunde
nehmen 16 Mannschaften teil, die den Gewinner der Deutschen Amateur-Pokalmeisterschaft nach dem jeweils gültigen Modus ausspielen. Weiteres wird in den Durchführungsbestimmungen Deutsche
Amateur-Pokalmeisterschaft geregelt. (6) Bei den Frauen beginnt die 1. DHB-Pokalrunde mit 40 Mannschaften. Diese setzen sich zusammen aus 16 Mannschaften der Zweiten Bundesliga und den Pokalsiegern
der 22 Landesverbände sowie 2 weiteren Vertretern der 2 jeweils größten Landesverbände auf der Basis der spielenden Frauenmannschaften in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Buchst. c)
DHB-Satzung. An der 2. DHB-Pokalrunde nehmen dann 12 Mannschaften der Bundesliga mit den Gewinnern der Spiele der 1. DHB-Pokalrunde teil. (7) Die in den Pokalrunden jeweils gegeneinander spielenden
Mannschaften werden ausgelost. Der Verlierer scheidet jeweils aus. Das Finale wird in Hin- und Rückspiel gemäß § 44 Abs. 1 ausgetragen. Die Verbände können bestimmen, dass Pokalmeisterschaftsspiele
auch in
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Turnierform gemäß § 54 ausgetragen werden, wobei das Finale nicht in Hin- und Rückspiel ausgetragen werden muss. (8) In einer an der Pokalrunde teilnehmenden Mannschaft kann grundsätzlich jeder
Spieler mitwirken, gleichgültig, in welcher Mannschaft seines Vereins und in welcher Spielklasse er bei den Meisterschaftsspielen bisher mitgewirkt hat oder weiterhin mitwirkt. Er ist jedoch für die
Pokalmeisterschaften in der Mannschaft desselben Vereins innerhalb eines Spieljahres festgespielt, in der er erstmals eingesetzt wird, auch wenn diese Mannschaft ausgeschieden ist. Zusatzbestimmung
zu § 45 In sämtlichen Pokalrunden hat der klassenniedrigere Verein Heimrecht. Auf das Heimrecht kann innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe der Auslosung verzichtet werden. In diesem Falle geht
das Heimrecht auf den Spielgegner über.
§ 46 Absetzung und Verlegung eines Spiels (1) Absetzung oder Verlegung eines Spiels ist zulässig. In allen Fällen entscheidet die Spielleitende Stelle. (2) Die Spielleitende Stelle kann die Verlegung
des Spiels davon abhängig machen, dass der Antragsteller die Kosten übernimmt, die der Verwaltungsinstanz, der Spielleitenden Stelle und dem Verein der gegnerischen Mannschaft durch die Verlegung
entstehen. (3) Wird der Antrag auf Verlegung des Spiels abgelehnt oder wird diesem entsprochen, gilt diese Entscheidung als Bestätigung oder als Abänderung des Spielplans.
§ 47 Nichtaustragung, Nichtbeendigung eines Spiels
Kann ein Spiel infolge besonderer Umstände nicht ausgetragen oder nicht zu Ende geführt werden, entscheidet die Spielleitende Stelle über die Wertung oder Neuansetzung des Spiels.
§ 48 Schadensregulierung bei Spielausfall (1) Wer schuldhaft durch Spielabsage oder Nichtantreten einen Spielausfall verursacht, ist dem Verein, dessen Mannschaft an diesem Spiel beteiligt gewesen
wäre, zum Ersatz des durch den Spielausfall entstandenen Schadens verpflichtet. (2) Als Schaden können entweder Aufwendungen geltend gemacht werden, die durch den Spielausfall nutzlos geworden sind
oder der entgangene Gewinn. (3) Zu den Aufwendungen, deren Ersatz geltend gemacht werden kann, sind z.B. Kosten für Hallenmiete, Programmhefte, der Druck von Eintrittskarten, Werbung, Schiedsrichter
sowie Zeitnehmer und Sekretär zu zählen. (4) Als entgangener Gewinn ist die Differenz zwischen den hypothetischen Einnahmen und den dafür aufzuwendenden Ausgaben anzusehen. (5) Die hypothetischen
Einnahmen können mit der Durchschnittssumme der aus den Spielen erzielten und nachgewiesenen Einnahmen ermittelt werden. (6) Diese Regelung gilt auch, wenn eine Mannschaft vor Abschluss der
Spielrunde aus dem Spielbetrieb ausscheidet. (7) Die Verbände können abweichende Regelungen treffen. Zusatzbestimmung zu § 48 Abs. 1 Im Bereich des HVR besteht kein Anspruch auf Ersatz a. Von
Ausgaben (z.B. Schiedsrichterkosten), die nach Abschluss der Meisterschaftsspiele gepoolt werden. b. Von Reisekosten des Spielgegners, soweit dieser in der Hinrunde Gastverein war.
Vereine ausgeschiedener Mannschaften sind an gepoolten Ausgaben anteilig zu berücksichtigen
Können sich die beteiligten wegen der Erstattung eines entstandenen Schadens nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Vereins der Landesspruchausschuss (LSA)
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§ 49 Ausscheiden aus der Meisterschaftsrunde (1) Eine Mannschaft, die zu drei Meisterschaftsspielen nicht antritt, scheidet aus der Meisterschaftsrunde aus. (2) Bei Ausscheiden einer Mannschaft
werden alle von ihr bisher durchgeführten Spiele nicht gewertet.
§ 50 Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung (1) Für eine Mannschaft ist ein Spiel in folgenden Fällen mit 0:2 Punkten und 0:0 Toren als verloren zu werten: a) wenn sie das Spiel absagt
oder schuldhaft (unentschuldigt und/oder ohne stichhal tigen Grund) nicht antritt; b) wenn sie durch unpünktlichen oder mangelhaften Aufbau der Spielfläche oder durch Feh len eines Balles
verschuldet, dass ein Spiel nicht durchgeführt werden kann; c) wenn sie zur festgesetzten Anwurfzeit schuldhaft nicht mit wenigstens acht Feld- oder fünf Hallenspielern in Spielkleidung zur
Stelle ist; d) wenn sie sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter zu spielen oder sich nicht auf einen anwesenden Schiedsrichter einigen will (s.a. §§ 76 und 77)
oder andere Regelungen des zuständigen Verbands zum Schiedsrichtereinsatz nicht befolgt; e) wenn sie einen Spielabbruch verschuldet; f) wenn sie vom Spielbetrieb ausgeschlossen ist; g) bei
Mitwirkung von mindestens zwei gedopten Spielern; h) wenn Nichtspielberechtigte/Nichtteilnahmeberechtigte als Spieler mitwirken. Dies sind z. B.: – nichtteilnahmeberechtigte Spieler nach § 55;
– Spieler während einer Wartefrist (§ 26); – Spieler ohne Spielberechtigung (§ 10); – Jugendspieler entgegen dem Verbot nach § 22; – Spieler trotz Spielverbots nach § 82; – Gesperrte Spieler; – In
sonstiger Eigenschaft Gesperrte; – Spieler ohne vertragliche Bindung (ausgenommen Jugendliche mit Doppelspielrecht) in mehr als vier Spielen je Spielsaison in einer Mannschaft der Bundesligen
im Erwachsen nenbereich (§66); – Spieler, deren Nichtteilnahmeberechtigung nach Spielende festgestellt wird (s. § 10 Abs.3 Regel 4:3 IHR). (2) Die Entscheidung nach Abs. 1 trifft die Spielleitende
Stelle von Amts wegen. (3) Die Verbände können für ihren Bereich zusätzliche Bestimmungen erlassen.
Zusatzbestimmung zu § 50 Bei Absage oder schuldhaftem Nichtantreten zu einem Gastspiel in der Hinrunde ist das Rückspiel ebenfalls beim Spielgegner anzusetzen.
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§ 51 Spielverlustwertung bei Entscheidungs- und Ausscheidungsspielen Falls für eine Mannschaft ein Entscheidungs- oder Ausscheidungsspiel zur Ermittlung des Meisters, des Staffel- oder Turniersiegers
bzw. des Auf- oder Absteigers nach § 50 als verloren gewertet wird, scheidet sie automatisch aus dem weiteren Wettbewerb aus. Die von ihr bisher in der jeweiligen Runde bereits ausgetragenen Spiele
werden nicht gewertet.
§ 52 Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle (1) Kann der Sieger, Auf- oder Absteiger einer Klasse oder Staffel aus spieltechnischen oder sonstigen Gründen nicht
termingerecht zur Teilnahme an den Meisterschaftsspielen, Aufstiegsspielen oder Abstiegsspielen für die nächste Spielsaison ermittelt werden, wird er von der zuständigen Spielleitenden Stelle nach
sportlichen Gesichtspunkten bestimmt. (2) Wenn die Auf- bzw. Abstiegsspiele zur oder die Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison bereits begonnen haben, ist die nach Abs. 1 getroffene Entscheidung
nicht mehr durch die Ergebnisse später ausgetragener Spiele oder später ergangener Entscheidungen von Rechtsinstanzen abänderbar. (3) Die Verbände können für ihren Bereich die Zuständigkeit nach Abs.
1 abweichend regeln. Zusatzbestimmung zu § 52 Abs. 3 Für die Bestimmung eines Siegers, Auf- oder Absteigers nach Abs. 1 sind die Spielbereichsleiter für ihren Bereich, in den übrigen Spielklassen der
Verbandsspielausschuss zuständig.
§ 53 Neuansetzung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- oder Pokalmeisterschaftsspiels auf Grund eines Urteils Ist gegen die Wertung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- bzw.
Pokalmeisterschaftsspiels ein Rechtsbehelf eingelegt, kann die auf Grund eines Urteils einer Rechtsinstanz angeordnete Neuansetzung des Spiels nur noch dann durchgeführt werden, wenn die nächste
Entscheidungs-, Ausscheidungs- bzw. Pokalrunde noch nicht begonnen hat. Hat eine neue Runde bereits begonnen, nimmt an ihr der Sieger des angefochtenen Spiels teil.
§ 54 Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiele in Turnierform (1) Für Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiele in Turnierform ist der Austragungsmodus mit Angabe über Spielzeit und
Mannschaftszahl sowie der finanziellen Abwicklung und der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen vor Beginn der Spielsaison festzulegen und in die Durchführungsbestimmungen (Ausschreibungen)
aufzunehmen. (2) Bei Punktgleichheit findet § 43 Abs. 1 sinngemäß Anwendung, falls in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. (3) Einsprüche können nur bei gleichzeitiger Zahlung
der vorgesehenen Gebühr eingelegt werden. Rechtsentscheide, die für die Abwicklung des Turniers nötig sind, haben Rechtskraft und sind endgültig. (4) Ein Turnierspiel gilt als e i n Spiel im Sinne
des § 55.
§ 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen (1) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in
der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler nach der Teilnahme anzwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft/en für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn
zwei weitere aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft/en ohne ihn ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren Mannschaft
ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist. Der Tag, an dem der Spieler zuletzt in der höheren Mannschaft mitgewirkt hat, ist in die Vier-Wochen- Frist einzurechnen. (2) Das Spielrecht von Spielern
wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 23.Lebensjahr vollenden, in Mannschaften der Bundesligen (Erwachsenenbereich) und Dritten Ligen nicht eingeschränkt, wenn Ihr Einsatz ausschließlich
in diesen Ligen erfolgt.
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(3) Das Spielrecht der Spieler wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt1 Die Landesverbände können
jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen. (4) Durch den Einsatz in der Deutschen Jugendbundesliga der wA-Jugend findet die
Einschränkung des Spielrechts nach dieser Regelung keine Anwendung.
Zusatzbestimmung zu § 55 Hat ein Verein konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in der Mannschaft eines anderen Vereins derselben Staffel namentlich benannte Spieler ohne Spielberechtigung mitgewirkt
haben, kann er innerhalb von 8 Tagen nach dem betreffenden Spiel die Überprüfung der Spielberechtigung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr auf Überprüfung.
§ 56 Spielkleidung (1) Die Spielkleidung muss den in den Spielregeln enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Es sind Trikots mit deutlich sichtbaren Nummern zu verwenden. Die gleiche Nummer darf in
einer Mannschaft nicht mehrfach verwendet werden. (2) Bei gleicher oder verwechselbarer Spielkleidung ist grundsätzlich der Heimverein verpflichtet, die Spielkleidung zu wechseln, es sei denn in den
Durchführungsbestimmungen ist eine andere Regelung getroffen. Der Schiedsrichter bestimmt, ob die Spielkleidung zu wechseln ist. Die Mannschaften haben eine zweite, andersfarbige Spielkleidung
mitzubringen, wenn in Turnierform gespielt wird. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen. (3) Das Anbringen von Werbung auf Spiel- und
Trainingskleidung kann von einer Meldung bzw. Genehmigung abhängig gemacht werden. Für Mannschaften der Bundesligen im Erwachsenenbereich ist eine Werbung nach den Werberichtlinien des zuständigen
Ligaverbands zugelassen; der DHB und die Landesverbände sind für Werbung bei Mannschaften, die nicht den Bundesligen im Erwachsenenbereich angehören, zuständig und erlassen ggf. dazu eigene
Richtlinien. Zusatzbestimmung zu § 56 Abs. 2 Wird ein Wechsel der Spielkleidung erforderlich, so ist hierzu im vom HVR geleiteten Spielbetrieb der Gastverein verpflichtet, sofern der Heimverein die
rechtzeitig bekannt gegebene Trikotfarbe trägt.
Der Heimverein ist verpflichtet, in der bekannt gegebenen, bei Angabe mehrerer Trikotfarben, in der erstgenannten Spielkleidung anzutreten.
Die jeweilige Spielkleidung ist vor Beginn der Spielsaison mit der Mannschaftsmeldung bekannt zu geben. Spätere Änderungen sind durch den Heimverein in geeigneter Weise mindestens 10 Tage vor dem
angesetzten Spieltermin bekannt zu geben.
Abschnitt X – Spielverkehr auf Bundesebene
§ 57 Meisterschaften Im Zuständigkeitsbereich des DHB werden folgende Meisterschaften und Wettbewerbe im Hallenhandball ausgespielt: a) Deutsche Meisterschaft der Männer, b) Deutsche Meisterschaft
der Frauen, c) Deutsche Pokalmeisterschaft der
Männer,
1 Diese Vorschrift hebt nicht § 19 Abs. 2 und die §§ 69 und 70 SpO auf, nach denen die Einsetzbarkeit des Spielers im Zweitverein auf die fünf höchsten bzw. Drei höchsten Spielklassen
beschränkt ist.
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d) Deutsche Pokalmeisterschaft der Frauen, e) Deutsche Amateur-Pokalmeisterschaft der Männer, f) Deutsche Meisterschaft der männlichen Jugend A, g) Deutsche Meisterschaft der männlichen Jugend B, h)
Deutsche Meisterschaft der weiblichen Jugend A, i) Deutsche Meisterschaft der weiblichen Jugend B, j) sonstige Wettbewerbe im Jugendbereich.
§ 58 Deutsche Handball-Meister Die Meister der Bundesliga sind Deutscher Handball-Meister. Der Sieger des Endspiels um die Pokalmeisterschaft ist Deutscher Handball-Pokal- Meister. Der Sieger des
Endspiels um die Deutsche Amateur-Pokalmeisterschaft ist Deutscher HandballAmateur- Pokal-Meister. Die Meister im Jugendbereich sind Deutsche Handball-Jugendmeister.
§ 59 Zuständigkeiten (1) Die Ligaverbände des DHB sind zuständig für a) die Meisterschaftsspiele der Bundesligen im Erwachsenenbereich, b) die Spiele um die Deutsche Pokalmeisterschaft, c) den
Supercup der Männer-Vereinsmeisterschaften. Die Spielleitenden Stellen werden durch den jeweiligen Ligaverband bestimmt. (2) Die Spielkommission der Dritten Liga ist zuständig für die Spiele um die
Deutsche AmateurPokalmeisterschaft. (3) Die Jugendkommission ist zuständig für die Spiele um die Deutschen Jugendmeisterschaften und für die sonstigen Wettbewerbe im Jugendbereich. Die
Jugendkommission beruft einen Spielausschuss und die Spielleitenden Stellen. (4) Der Schiedsrichterwart regelt den Einsatz der Schiedsrichter.
§ 60 Organisation der Spiele (1) Der Bundesrat des DHB entscheidet über die Wettkampfsysteme auf Bundesebene mit Ausnahme der Bundesligen im Erwachsenenbereich. Dem zuständigen Ligaverband obliegt
die Organisation und Vorbereitung der Wettbewerbe der Bundesligen und der Pokalmeisterschaftsspiele auf Bundesebene mit Ausnahme der Deutschen Amateur-Pokalmeisterschaft der Männer. Die Abwicklung
der Spiele um die Deutschen Jugendmeisterschaften und der sonstigen Wettbewerbe im Jugendbereich obliegt der Jugendkommission. (2) Die Spiele um die Meisterschaften und die sonstigen Wettbewerbe im
Jugendbereich werden von den zuständigen Spielleitenden Stellen angesetzt.
Abschnitt XI – Bestimmungen für die Bundesligen im Erwachsenenbereich
§ 61 Bundesliga und Zweite Bundesliga – Männer und Frauen Die Zahl der Mannschaften in den jeweiligen Bundesligen ist von den zuständigen Ligaverbänden festzulegen. Sofern Änderungen auch
Auswirkungen auf die darunter liegenden Spielklassen haben, sind diese Änderungen vom Bundesrat zu beschließen.
§ 62 Gestrichen
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§ 63 Auf- und Abstiegsregelung – Männer und Frauen (1) Auf- und Abstieg zwischen Zweiter Bundesliga und Dritter Liga richten sich nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2. (2) Die Ligaverbände
können Mannschaften der Bundesligen, die die erforderliche Lizenz nicht erhalten oder keinen Antrag auf die Erteilung einer Lizenz stellen oder auf die Teilnahme in der Spielklasse, für die sie sich
sportlich qualifiziert haben, verzichten, auf die Anzahl der Absteiger anrechnen. (3) Mannschaften gemäß Abs. 2, die nicht auf die Zahl der Absteiger angerechnet werden können, sind in eine
Spielklasse ihres Landesverbands einzugliedern. (4) Ein Teilnahmeverzicht gemäß Abs. 2 muss spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Spieljahres gegenüber dem zuständigen Ligaverband erklärt
sein.
§ 64 Teilnahmevoraussetzungen für die Bundesligen Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesligen sind a) Meldung der Mannschaft auf dem Formblatt des zuständigen Ligaverbands zum
festgesetzten Termin, b) Vorlage der geforderten Sicherheit beim jeweiligen Ligaverband, c) Besitz der durch den zuständigen Ligaverband zu erteilenden Lizenz gemäß den Richtlinien zur Erteilung von
Lizenzen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesligen.
§ 65 Sicherheit Der jeweilige Ligaverband entscheidet über Art und Höhe der Sicherheit, die für die aus der Teilnahme am Spielbetrieb entstehenden Ansprüche der Vereine der Bundesligen oder ihrer
wirtschaftlichen Träger und des Ligaverbands zu erbringen ist. Diese Sicherheiten schließen auch Forderungen ein, die sich aus der Teilnahme an internationalen Vereinswettbewerben ergeben
können.
§ 66 Spieler der Bundesligen Zur Teilnahme an den Meisterschaftsspielen der Bundesligen sind grundsätzlich nur Spieler berechtigt, welche die entsprechende Spielberechtigung als Spieler mit
vertraglicher Bindung besitzen. Volljährige Spieler ohne vertragliche Bindung dürfen von ihrem Verein in höchstens vier BundesligenMeisterschaftsspielen je Spielsaison eingesetzt werden; Jugendliche
(= Minderjährige, s. § 18 Satz 1) mit Doppelspielrecht dürfen uneingeschränkt eingesetzt werden.
§ 67 Erteilung der Spielberechtigung (1) Die Spielberechtigung erteilt auf Antrag der zuständige Ligaverband in einem besonderen Ausweis für Spieler der Bundesligen. In dem Antrag haben Verein und
Spieler neben den sonst geforderten Angaben zu erklären, dass sie Satzung, Ordnungen und Entscheidungen der DHB-Organe als verbindlich anerkennen. (2) Der bisherige Spielausweis wird vom zuständigen
Ligaverband einbehalten bzw., sofern gleichzeitig ein Vereinswechsel erfolgt ist, unverzüglich der Passstelle des bisherigen Vereins übersandt. Darüber hinaus ist die nun zuständige Passstelle
unverzüglich über die erteilte Spielberechtigung mit Adresse des Spielers und ggf. bestehende Wartefristen für untere Mannschaften zu informieren. (3) Die Erteilung der Spielberechtigung kann versagt
werden, wenn der Verein Bedingungen oder Auflagen aus dem Lizenzierungsverfahren nicht erfüllt hat oder die Deckung der mit der Spielerverpflichtung verbundenen Ausgaben in den vorgelegten
Lizenzierungsunterlagen nicht ausgewiesen ist oder auf Anforderung nicht nachgewiesen wird.
§ 68 Spielerliste Der zuständige Ligaverband veröffentlicht zum 1. September und 1. März eines Jahres eine Liste der Spieler mit vertraglicher Bindung an einen Bundesligenverein mit Angabe der
Vertragslaufzeit.
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§ 69 Ausleihe von Spielern (1) Ein Verein der Bundesliga, der Zweiten Bundesliga und der Dritten Liga (Erstverein) darf einen Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Verein (Zweitverein)
zum Einsatz bis zur Dritten Liga – jedoch nicht in derselben Staffel – unter folgenden Voraussetzungen ausleihen: a) Der Spieler hat das 23. Lebensjahr am Tage der Ausleiheanzeige an den
zuständigen Ligaverband noch nicht vollendet. b) Der Spieler hat sein Einverständnis zur Ausleihe an den bestimmten Zweitverein schriftlich erklärt. Er kann zur Abgabe der
Einverständniserklärung nicht im Voraus verpflichtet wer den. c) Die Ausleihe muss dem zuständigen Verband des Erstvereins vor dem ersten Spieleinsatz für den Zweitverein und vor dem 16.
Februar eines Spieljahres zugegangen sein. d) Notwendiger Bestandteil der schriftlichen Ausleiheanzeige sind die rechtsverbindlichen Einverständniserklärungen des Spielers, des Erstvereins und
des Zweitvereins sowie die Angabe des kalendermäßig bestimmten Ausleihezeitraumes. e) Die Ausleihedauer endet – unbeschadet der Angabe in der Ausleiheanzeige – auch durch spätere
einvernehmliche Widerrufsanzeige der beiden Vereine und des Spielers, darüber hinaus zwangsläufig mit Ende des Spielervertrages (Erstverein), spätestens jedoch mit dem Ende der
Spielsaison, die auf die Vollendung des 23. Lebensjahres des Spielers folgt, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag des Spielers mit dem Erstverein besteht. f) Die Ausleihe desselben Spielers
ist während eines Spieljahres nur einmal und nur an einen Verein möglich. g) Der Erstverein kann im laufenden Spieljahr pro Mannschaft höchstens drei Spieler auslei hen, der Zweitverein
höchstens drei Ausleihe-Spieler aufnehmen.
(2) Während der Ausleihedauer bleibt der Vertrag des Spielers mit seinem Erstverein gültig. An diesen Vertrag ist die Ausleihe gebunden.
(3) Die Ausleihe eines Spielers gilt nicht als Vereinswechsel.
4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Buchst. a) - g) gilt die Spielberechtigung für den Zweitverein als erteilt. Eine Wartefrist entfällt. (5) Die Ligaverbände können für ihren Bereich
abweichende Regelungen treffen.
§ 69a Ausleihe von Spielern nach Vollendung des 23. Lebensjahres Ein Verein der Bundesliga und der Zweiten Bundesliga darf einen Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Verein zum Einsatz
in der Bundesliga oder Zweiten Bundesliga ausleihen. Voraussetzung ist, dass eine vertragliche Bindung mit dem ausleihenden Verein auch nach dem Ende der Ausleihe besteht. Über die Ausleihe ist eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Vereinen zu treffen. Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des
Spielers nach Ablauf der Ausleihefrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur vor dem 16.02. in der folgenden Spielsaison möglich. Im Übrigen gelten für den
Vereinswechsel im Rahmen einer Ausleihe die §§ 31 ff..
§ 70 Zweifachspielrecht (1) Der gemäß § 69 ausgeliehene Spieler ist für seinen Erstverein und den Zweitverein in den Bundesligen-und Dritte-Liga-Mannschaften spielberechtigt (Zweifachspielrecht), bei
jedem Verein nur für eine Mannschaft oder beim Zweitverein in zwei Mannschaften, wenn der Spieler das 23. Lebensjahr am Tage der Ausleiheanzeige noch nicht vollendet hat. Eine im Erstverein
bestehende Jugendspielberechtigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Die beteiligten Pass-/Spielleitenden Stellen unterrichten sich gegenseitig.
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(3) Die Entscheidungen des Erstvereins sind bei Interessenkollision, Bestimmung des Spieleinsatzes (4) Wird gegen einen Spieler eine Sperre verhängt, gilt diese für beide Vereine (Ausnahme:
Automatische Sperre nach § 17. Abs. 1 Rechtsordnung). Für das Ende der Sperre gemäß § 21 Rechtsordnung sind die Spiele der Mannschaft maßgeblich, in der der Straftatbestand erfüllt wurde.
§ 71 Schadensregulierung bei Spielausfall in Bundesligen Können sich die beteiligten Vereine wegen der Feststellung und Erstattung eines entstandenen Schadens gemäß § 48 nicht einigen, entscheidet
auf Antrag eines Vereins der zuständige Ligaverband. Für die Durchsetzung seiner Entscheidung ist § 61 Rechtsordnung analog anzuwenden.
§ 72 Trainer-Anstellung (1) Vereine der Bundesliga Männer und Frauen und der Zweiten Bundesliga Männer sind verpflichtet, für die Betreuung ihrer Mannschaften während der Spiele und im
Trainingsbetrieb einen vertraglich gebundenen Trainer mit DHB-A-Lizenz zu beschäftigen. Vereine der Zweiten Bundesliga Frauen sind in gleicher Weise verpflichtet, einen Trainer mit mindestens
DHB-B-Lizenz zu beschäftigen. Die Vereine haben diese Trainer mit deren unterschriftlichen Bestätigung, dass sie in der jeweiligen Spielsaison beschäftigt sind, spätestens bis zum Beginn der
Spielsaison dem zuständigen Ligaverband zu melden.
(2) Ist der Trainer bei mehr als einem Viertel der Meisterschaftsspiele nicht im Spielbericht eingetragen, wird widerlegbar vermutet, dass er bei dem Verein nicht beschäftigt ist. (3) Über
Ausnahmegenehmigungen zu Abs. 1 entscheidet allgemein oder auf Antrag im Einzelfall der zuständige Ligaverband in Abstimmung mit dem DHB- Bundeslehrwart und/oder dem DHBSportdirektor. Bei
ausländischen Trainern können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn nach Ausbildung und beruflicher Erfahrung angenommen werden kann, dass der Trainer sich in deutscher Sprache verständlich
machen kann und befähigt ist, eine Mannschaft der Bundesligen zu betreuen.
Abschnitt XII – Freundschaftsspiele, Besondere Spielformen
§ 73 Freundschaftsspiele (1) Freundschaftsspiele sind Spiele ohne Meisterschaftscharakter; sie sind vom Veranstalter dem zuständigen Verband bzw. der von diesem bestimmten Stelle anzuzeigen. (2) Bei
Freundschaftsspielen können die beteiligten Mannschaften abweichende Vereinbarungen bezüglich der Spielzeit, der Größe der Spielfläche und der Zahl der einzusetzenden Spieler treffen. Die
Vereinbarungen sind im Spielbericht einzutragen. (3) An Freundschaftsspielen eines Vereins dürfen nur Spieler teilnehmen, denen die Spielberechtigung für diesen Verein erteilt worden ist. Die
Ligaverbände können abweichende Regelungen treffen. (4) Für den Einsatz von Gastspielern ist eine Genehmigung erforderlich. Zuständig für die Erteilung ist der Verband, dem der den Antrag stellende
Verein angehört. Diesem Antrag ist die Einverständniserklärung des Vereins, für den eine gültige Spielberechtigung für den Bereich des DHB erteilt ist, beizufügen. Der Antrag soll grundsätzlich zehn
Tage vor der Veranstaltung bei der vom Verband bestimmten Stelle vorliegen.
§ 74 Spielleitende Stelle Bei Freundschaftsspielen sind die für den ausrichtenden Verein zuständigen untersten Verwaltungsinstanzen Spielleitende Stellen (s. a. § 30 Abs. 5 Rechtsordnung). Für
teilnehmende Spieler der Bundesligen im Erwachsenenbereich bleibt die Spielleitende Stelle des jeweiligen Ligaverbands
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§ 75 Besondere Spielformen (1) Der DHB und die Verbände können Spiele eigener Art mit oder ohne Wettkampfcharakter veranstalten, bei denen die Handballregeln der IHF und die Ordnungen, insbesondere
die Spiel- und die Rechtsordnung keine oder nur teilweise Anwendung finden, z. B. Beachhandballspiele, Spielfeste, Breitensportveranstaltungen, sonstige den Handballsport fördernde Veranstaltungen,
Spiele von Traditionsmannschaften, Oldie-Masters, Spiele mit gemischten Mannschaften etc.. Bei der Zulassung von Gruppierungen außerhalb von Vereinen zur Teilnahme an Spielen eigener Art ist die
versicherungstechnische Absicherung durch einen Verein oder eine Institution sowie die Legitimation durch einen Verband nachzuweisen. (2) Vereine bedürfen zur Veranstaltung von Spielen nach Abs. 1
der vorherigen Genehmigung des zuständigen Landesverbands. In der Antragstellung sind die Besonderheiten der Spielform anzugeben. (3) Die Klärung und Sicherstellung des Unfallversicherungsschutzes
für Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 obliegt vorab dem Veranstalter.
Abschnitt XIII – Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär, Spielaufsicht, Technischer Delegierter, Spielbericht
§ 76 Schiedsrichteransetzung
Die Ansetzung der Schiedsrichter richtet sich nach den Vorgaben der Schiedsrichterordnung.
§ 77 Ausbleiben des Schiedsrichters (1) Bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters müssen sich beide Mannschaften auf einen anwesenden neutralen Schiedsrichter einigen. Falls mehrere neutrale
Schiedsrichter anwesend sind, entscheidet bei Nichteinigung das Los. Die Trainer der beteiligten Mannschaften gelten nicht als neutrale Schiedsrichter. (2) Ist kein neutraler Schiedsrichter zur
Stelle, können sich die beiden Mannschaften auf einen Schiedsrichter eines der beiden spielenden Vereine oder auf eine Person einigen, die einem Verein im Bereich des DHB angehört. (3) In unteren
Spielklassen – sie sind von den Verbänden zu benennen – müssen sich bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters die Mannschaften auf einen anwesenden Schiedsrichter einigen. (4) Die Verbände und
die Jugendkommission des DHB können in den Fällen nach Abs. 1 bis 3 für ihren Bereich abweichende Bestimmungen erlassen. (5) Das Ergebnis der Einigung bzw. des Losentscheids ist vor Beginn des Spiels
schriftlich auf dem Spielbericht zu bestätigen. (6) Spiele unter Vorbehalt sind nicht gestattet. Falls gegen die Wertung des Spiels Einwendungen innerhalb einer Frist von drei Tagen erhoben werden,
entscheidet die Spielleitende Stelle nach Anhörung des Spielgegners.
§ 78 Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters (1) Wird ein Spiel wegen schuldhaften Ausbleibens des Schiedsrichters nicht ausgetragen oder wird aus diesem Grunde eine Wiederholung des
Spiels nötig, hat die Verwaltungsinstanz, die für die Schiedsrichteransetzung zuständig ist, den nachweislich infolge des Nichterscheinens entstandenen Schaden (vgl. § 48) der Vereine zu tragen. Die
Verbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen. (2) Im Streitfall bestimmt die zuständige Rechtsinstanz auf Antrag die Höhe des zu erstattenden Schadens
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§ 79 Zeitnehmer, Sekretär (1) Zu jedem Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiel sind Zeitnehmer und Sekretär von den beteiligten Vereinen zu stellen, soweit diese nicht von der zuständigen
Stelle angesetzt werden. Die Verbände können in ihrem Bereich Ausnahmen zulassen. (2) Zeitnehmer und Sekretär können der Spielleitenden Stelle einen Bericht geben. Sie haben diese Absicht dem
Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von drei Tagen an die Spielleitende Stelle zu senden.
§ 80 Spielaufsicht (1) Spielaufsicht kann angeordnet werden: a) durch die Spielleitende Stelle, b) auf Antrag eines Vereins, c) durch Urteil. (2) Die Kosten der Spielaufsicht trägt a) im Falle von
Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte Kostenträger, b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der Verein, der die Spielaufsicht beantragt hat, c) im Falle von Abs.1 Buchst. c) der im
Urteil bestimmte Kostenträger. (3) Der Aufsichtführende ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von
Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretär nicht eingreifen. (4) Will der Aufsichtführende einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist
innerhalb von drei Tagen an die Spielleitende Stelle zu senden.
§ 80a Technischer Delegierter
(1) Der Technische Delegierte kann gestellt werden a) durch die Spielleitende Stelle, b) auf Antrag eines Vereins, c) durch Urteil. (2) Die Kosten des Technischen Delegierten trägt a) im Falle von
Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte Kostenträger, b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der den Antrag stellende Verein, c) im Falle von Abs.1 Buchst. c) der im Urteil bestimmte
Kostenträger. (3) Der Technische Delegierte ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von Schiedsrichter nicht
eingreifen (s. EHF-Delegiertenordnung, jedoch auch Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 7 B. b).
(4) Will der Technische Delegierte einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von drei Tagen an die Spielleitende Stelle
zu senden.
§ 81 Spielbericht
(1) Zu jedem Spiel (auch Freundschaftsspiel) ist ein elektronischer Spielbericht zu fertigen. (2) Die Daten der Spieler (Name, Vorname, Geburtsdatum / Geb.-Jg., Spielausweisnummer) sind elektronisch
zu laden. Weitere Daten wie Datum der Spielberechtigung, Vereinszugehörigkeit etc.müssen elektronisch nachladbar sein. Gesperrte Spieler sollen nicht ladbar sein, zumindest sollte der Verein einen
Hinweis auf die Sperre erhalten, falls der Spieler geladen werden soll. (3) Spieler, deren elektronische Spielberechtigung nicht vorliegt, bestätigen die Teilnahme am Spiel in der entsprechenden
Rubrik des Spielberichtes mit Angabe des Geburtsdatums. Hiermit bestätigt der Spieler, dass er für den Verein an diesem Tag spielberechtigt ist.
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(4) Auf dem Spielbericht aufgeführte Spieler haben am Spiel teilgenommen, auch wenn sie nicht eingesetzt worden sind. (5) Unbeschadet des Eintritts der Sperre gemäß § 17 Abs. 1 Rechtsordnung hat der
Schiedsrichter in einem schriftlichen Bericht an die Spielleitende Stelle die Wahrnehmungen zu schildern, die ihn jeweils veranlasst haben, eine Disqualifikation nach Regel 8:6 oder 8:10
auszusprechen. (6) Von Mannschaftsverantwortlichen/Vereinsvertretern oder einer betroffenen Person vorgebrachte Einspruchsgründe sind auf Veranlassung der Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken.
Gleiches gilt für angekündigte Berichte der Spielaufsicht, des Technischen Delegierten, des Zeitnehmers oder des Sekretärs. (7) Die Mannschaftsverantwortlichen/Vereinsvertreter haben die
Kenntnisnahme aller im Spielbericht vermerkten Eintragungen in Gegenwart des Schiedsrichters unterschriftlich zu bescheinigen. (8) Die Spielleitende Stelle ist nicht befugt, im Spielbericht
eingetragene Disqualifikationen aufzuheben oder die von dem Schiedsrichter vorgenommene Einstufung eines Vergehens zu ändern. (9) Abgeschlossene Spielberichte sind unmittelbar elektronisch an die
entsprechenden Stellen zu übermitteln.
Abschnitt XIV – Sonstige Bestimmungen
§ 82 Abstellen von Spielern (1) Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, müssen zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden. Die Einberufung ist dem
zuständigen Verband mitzuteilen.
(2) Falls bei Einberufung von Spielern, die keiner Mannschaft der Bundesligen im Erwachsenenbereich angehören, eine Frist von zwei Wochen vor der geplanten Maßnahme nicht eingehalten wird, ist die
Zustimmung des jeweiligen Verbands einzuholen.
(3) Diese Zustimmung entfällt nur, sofern der DHB den Verbänden a) bis spätestens 1. Februar seine Termine für die nächste Hallensaison und b) bis spätestens 1. Oktober seine Kaderlisten für die
nächste Hallensaison bekannt ge geben hat. (4) Spieler, die Auswahlspielen oder Schulungs- bzw. Sichtungslehrgängen – mit Ausnahme von Übungsleiterlehrgängen – fernbleiben, dürfen für die Tage der
Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern keine Freigabe durch die einberufende Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist das Spiel der betreffenden
Mannschaft als verloren zu werten und ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen – vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. h) und Abs. 2 Rechtsordnung. Das Spielverbot gilt jedoch nicht als persönliche Sperre des
Spielers. Der Spieler, der gegen das Verbot von Satz 1 verstößt, kann gesperrt werden – vgl. § 20 Rechtsordnung. (5) Spieler, die unentschuldigt nicht an Lehrgängen und Auswahlspielen teilnehmen,
können gesperrt werden. Verschuldet ein Verein die Nichtteilnahme, ist in jedem Falle eine Geldstrafe zu verhängen. (6) Ein Verein, der einen oder mehrere Spieler bzw. einen Jugendsprecher zu einem
Auswahlspiel, Lehrgang oder einer sonstigen Maßnahme der satzungsgemäßen Organe des DHB oder seiner Verbände abstellen muss, kann die Verlegung angesetzter Spiele beantragen; Spiele der
Jugendmannschaften sind zu verlegen (s. a. § 20 Abs. 2).
(7) Die Verpflichtung für einen Verein der Bundesligen im Erwachsenenbereich, Spieler abzustellen, entfällt, falls seitens des DHB keine Spielunfähigkeitsversicherung zugunsten des abstellenden
Vereins für dessen Spieler abgeschlossen ist. Die Höhe der Versicherungssumme ist zwischen betreffendem Ligaverband und DHB-Vorstand einvernehmlich festzulegen. (8) Die Verbände können im Falle des
Abs. 6 für Maßnahmen ihres Bereiches abweichende Bestimmungen erlassen.
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§ 83 Sperre (1) Gesperrte Spieler, Mannschaftsoffizielle, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, sonstige Offizielle sowie Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretäre sind für den Zeitraum der zeitlichen
Sperre von der Teilnahme an Spielen ausgeschlossen. Sie gelten als nichtteilnahmeberechtigt. Sie dürfen auch nicht an Freundschaftsspielen während der Spielsaison teilnehmen sowie in der Sperrzeit
eine der vorgenannten Funktionen bei Spielen ausüben.
(2) Gesperrte Mannschaften oder Abteilungen sind während der Sperre vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Bei einer Abteilungssperre sind die Jugendmannschaften ausgenommen, wenn dies nicht ausdrücklich
anders bestimmt wird.
§ 84 Hallen- oder Platzsperre (1) Neben der Verhängung einer Hallen- oder Platzsperre gegen einen Verein durch Urteil der Rechtsinstanzen kann eine solche auch durch die Spielleitende Stelle
angeordnet werden, wenn der Schutz von Schiedsrichtern, Zeitnehmern, Sekretären, Spielern, Mannschaftsoffiziellen, Spielaufsichten/Technischen Delegierten oder Zuschauern nicht gewährleistet war,
auch wenn dem Heimverein eine schuldhafte Vernachlässigung des Ordnungsdienstes im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 Rechtsordnung nicht nachzuweisen ist.
(2) Auf gesperrten Plätzen und in gesperrten Hallen darf während der Sperre kein Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel ausgetragen werden. Soll sich die Platz- oder Hallensperre auch auf
Freundschaftsspiele erstrecken, muss dies ausdrücklich bestimmt werden.
(3) Die während einer Platz- oder Hallensperre angesetzten Meisterschafts- und Pokalmeisterschaftsspiele sind an neutralem Ort auszutragen. Die Spielleitende Stelle bestimmt den Austragungsort. Der
bestrafte Verein gilt als Heimverein. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 85 Trainer, Mannschaftsoffizielle (1) Vereine, die einen Trainer einsetzen, sind verpflichtet, diesen dem zuständigen Verband zu melden. (2) Ein aktiver Spieler darf nicht mehr als zwei Vereinen
gleichzeitig als Trainer zur Verfügung stehen. (3) Mannschaftsoffizielle gemäß Regel 4:2-3 dürfen ihren Spielern unter Beachtung des Auswechselraum-Reglements Weisungen erteilen. Sie dürfen das Spiel
und dessen Leitung durch den Schiedsrichter nicht behindern oder stören.
§ 86 Dopingverbot (1) Doping ist im Bereich des DHB und seiner Verbände sowie der angeschlossenen Vereine und Spielgemeinschaften verboten. Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer
der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.10 des Anti-Doping-Reglements (ADR) festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
(2) Die Anordnung der Dopingkontrollen obliegt den nach dem ADR zuständigen Organen und Organisationen.
(3) Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu unterziehen (4) Spieler oder Dritte (z. B. Mannschaftsverantwortlicher, Mannschaftsoffizieller, Schiedsrichter, Trainer,
Betreuer, Arzt, Masseur oder sonstige Vereins-, Spielgemeinschafts- und Verbandsmitglieder und - vertreter), die Doping- Substanzen anwenden, jemanden zu deren Anwendung veranlassen, solche anbieten
oder bei sonstigen Verstößen gegen die Artikel 2.1. bis 2.10 ADR mitwirken, werden bestraft. (5) Jeder Verein bzw. jede Spielgemeinschaft haben zu gewährleisten, dass ihre Spieler nicht gedopt sind
und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen. Dem Verein bzw. der Spielgemeinschaft ist das Handeln der Mitglieder, Mitarbeiter und der beauftragten Personen zuzurechnen.
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(6) Einzelheiten sind in dem vom Präsidium des DHB erlassenen, für alle Mitgliedverbände, angeschlossenen Vereine, Spielgemeinschaften, Lizenznehmer, Spieler und Dritte verbindlichen
Anti-Doping-Reglement, in dem NADA-Code, dem NADA-Standard für Meldepflichten und in der „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“ der World-Anti-Doping-Agentur geregelt.
§ 87 Handballregeln, Inkrafttreten (1) Alle Spiele werden nach den Handballregeln der IHF in der Fassung des DHB ausgetragen. (2) Die Verbände können für ihren Bereich im Rahmen der Vorgaben der
IHF-Regeln abweichende Bestimmungen bezüglich der Dauer der Halbzeitpause, der Anwendung und der Anzahl der Team-Time-Outs und der Anzahl von Spielern und deren Teilnahmeberechtigung auch in
Einzelspielen und Turnieren erlassen. Die Verbände können für ihren Bereich für den Spielbetrieb der Jugend F bis einschließlich Jugend C ergänzende Bestimmungen zu den IHF-Regeln erlassen, soweit
nicht der DHB-Bundestag oder der DHB-Bundesrat einheitliche Regelungen beschlossen hat. (3) Die von der IHF beschlossenen Änderungen der Handballregeln, welche mit Beginn des neuen Spieljahres
Gültigkeit haben sollen, müssen den Verbänden des DHB bis zum 30. April des jeweiligen Jahres zugänglich gemacht werden. Erläuterungen (Guidelines), Kommentare, IHFHandzeichen und Auswechselraum
Reglements zu den Spielregeln/ Reglements etc. sind davon ausdrücklich ausgenommen. (4) Sämtliche nach dem 30. April eines Jahres bekannt gegebenen Änderungen gemäß Abs. 3 sollen im Bereich des DHB
erst mit Beginn des Spieljahres im nächsten Kalenderjahr Gültigkeit haben.
§ 88 Verbindlichkeit der Spielordnung Diese Spielordnung ist für den gesamten Spielbetrieb im Bereich des DHB, der Verbände und der Vereine verbindlich