<< Neues Textfeld >>

Herbert Schuhmacher – Vizepräsident Spieltechnik

JUGENDSPIELRECHT________________________________________

Mit der ab 01.07.2016 geltenden Spielordnung auch Änderungen in den Spielberechtigungsmöglichkeiten im Jugendbereich vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt dieser Vorlage sind Beschlüsse zum sog. „Festspielparagrafen“, die auch den Einsatz von Jugendlichen betreffen, noch nicht verbindlich geworden. Mit einer Modifizierung ist zu rechnen. Im Wesentlichen ergeben sich die Änderungen im § 19, dem die §§ 19a und 19b angefügt wurden.

§ 19 Doppelspielrecht von Jugendlichen
In Abs. 3 wurde Satz 4 angefügt, wonach volljährige Spieler (18.Lebensjahr vollendet) ihr Jugendspielrecht aufgeben können. Dies hat insofern Bedeutung, als in diesem Falle die Wartefrist nach § 26 SpO von zwei Monaten auf vier Wochen verkürzt wird.

§ 19a – Zweifachspielrecht
Das neu geschaffene Zweifachspielrecht für die Altersklassen A – C-Jugend kommt nur zum Tragen, wenn ein Wechsel des Jugendlichen in eine höhere Spielklasse dergleichen Altersklasse erfolgt, der der Jugendliche angehört. Für unseren Verband ist diese Regelung also nur anwendbar bei einem Wechsel
a) Von einer Spielklasse des Spielbereichs in eine Rheinlandliga-Spielklasse
b) Von einer Spielklasse des Spielbereichs in die Oberliga oder höher
Bei der höheren Spielklasse muss es sich also um eine Spielklasse handeln, die als Verbandsklasse definiert ist, es sich also um eine Spielklasse handelt, in der alle drei Spielbereiche die Spielklasse bilden.
Zu beachten ist, dass der Wechsel in die höhere Spielklasse erst ab Beginn des Spieljahres, also vom 01.07. bis 31.10. eines Jahres beantragt werden kann. Eine Beantragung vor oder nach diesem Zeitraum gilt als Vereinswechsel und zieht eine Wartefrist von zwei Monaten nach sich.

§ 19b Gastspielrecht
Diese Regelung soll der Bildung von Spielgemeinschaften entgegenwirken. Die Anwendung setzt voraus, dass ein Verein in der betroffenen Altersklasse keine eigene Mannschaft melden kann. Der Einsatz im Zweitverein muss jedoch in dergleichen Altersklasse erfolgen, der der Spieler angehört.

Die Anzahl der Spieler mit Gastspielrecht wird nicht eingeschränkt.

Auch hier ist zu beachten, dass der Wechsel erst ab dem 01.07. bis 31.10. eines Jahres beantragt werden kann.

Das Gastspielrecht in einem Zweitverein schließt die Anwendung des Doppelspielrechtes nach § 19 nicht aus. Allerdings wäre hiernach das Spielrecht erheblich eingeschränkt, da das Doppelspielrecht nur für eine Erwachsenenmannschaft wahrgenommen werden kann.

§ 22 Jugendschutzbestimmungen
In Abs. 2 wurde die Einsatzzeit „an einem Kalendertag“ auf „innerhalb von 48 Stunden“ geändert. Die Regelung soll verhindern, dass ein Jugendlicher an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen in mehr als zwei Spielen eingesetzt werden kann.

§ 26 Dauer der Wartefrist

Die bisherige Regelung wurde neu gefasst:
1„Für Jugendspieler gilt eine Wartefrist von zwei Monaten (Anmerkung: wie bisher). 2Diese entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres.3 Im Fall des Satzes 2 darf frühestens zum 15. Oktober desselben Jahres eine weitere Spielberechtigung (Anmerkung: Zweitspielrecht, Gastspielrecht, Ausleihe oder Zweifachspielrecht) erteilt werden.

Mit dieser Neufassung sind die schwierig zu beurteilenden Situationen, wie sie sich aus der bisherigen Regelung des Abs. 2 Satz 2 ergaben, klargestellt. Es ist nunmehr ohne Belang, ob die Spielserie noch nicht beendet ist, eine Qualifikationsrunde läuft, oder ein Doppelspielrecht wahrgenommen wird. Erfolgt der Wechsel im benannten Zeitraum, entfällt die Wartefrist in den vorgenannten Kriterien.

Allgemein ist jedoch zu beachten, und dies gilt auch für den Vereinswechsel im Erwachsenenbereich, dass nach der Änderung des § 23 nunmehr die für die Wartefrist maßgebliche Abmeldung, am Tag nach dem letzten Meisterschafts- oder Pokalmeisterschaftsspiel, an dem er teilgenommen hat, wirksam wird.

Diese Wirksamkeit ersetzt jedoch nicht die schriftliche Abmeldung.

Trier, den 13.04.2016

Herbert Schuhmacher